OGH 2Ob103/61 (RS0011076)

OGH2Ob103/6117.3.1961

Rechtssatz

Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach der Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst, es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. Der Bauführer erlangt allerdings erst durch die Eintragung die Möglichkeit bücherlicher Verfügung und ist, solange diese nicht stattgefunden hat, den Wirkungen des Vertrauensgrundsatzes der öffentlichen Bücher ausgesetzt; den Erwerb des gutgläubigen bücherlichen Rechtsnachfolgers des Grundeigentümers muß er gegen sich gelten lassen. Gutgläubig ist aber der Rechtsnachfolger dann nicht, wenn er bei entsprechender Sorgfalt den Bau bemerken und aus dessen Vorhandensein auf den Eigentumserwerb des Bauführers schließen mußte 8 wie Klang 2 II S 291, Ehrenzweig 2 I/2 S 278.

Normen

ABGB §418

2 Ob 103/61OGH17.03.1961

Veröff: EvBl 1961/244 S 322

8 Ob 509/78OGH31.05.1978

Vgl

3 Ob 35/86OGH02.07.1986

Auch; nur: Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst. (T1) <br/>Beisatz: Auch für den Fall einer von Anfang an unwirksamen Vereinbarung (die zB viel zu unbestimmt ist, um eingeklagt werden zu können), oder das gänzliche Fehlen einer solchen tritt bei Redlichkeit des Bauführers der originäre Eigentumserwerb schon mit der Bauführung ein. (T2)

3 Ob 559/88OGH15.03.1989

Veröff: JBl 1989,582

7 Ob 2352/96zOGH23.07.1997

Auch; nur T1

9 Ob 244/97sOGH28.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Rechtsnachfolger konnte nicht darauf vertrauen, daß die eingezäunte und somit in der Natur der Nachbarliegenschaft zugehörige, überdies zum Teil mit einem sich am Nachbargrund fortsetzenden Bauwerk verbaute Grundfläche dem Gutsbestand des Veräußerers zugehöre. (T3)

1 Ob 96/16yOGH23.11.2016

Vgl auch

8 Ob 116/16sOGH24.08.2017

Auch; nur: Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach der Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst, es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. (T4)<br/>Beisatz: Der Eintragungsgrundsatz wird im Falle der redliche Bauführung auf fremdem Grund durchbrochen. (T5)<br/>Beisatz: Der außerbücherliche Eigentümer hat Anspruch auf bücherliche Übertragung bzw Einwilligung in die Verbücherung. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19610317_OGH0002_0020OB00103_6100000_001

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