Rechtssatz
Ersatz für Verdienstentgang und Ersatz des den Hinterbliebenen Entgangenen ist in der Regel durch eine Rente zu leisten. Nur aus besonderen Gründen kann das Gericht dem Verletzten ein Kapital zusprechen und nicht schon deswegen, weil es der Kläger fordert, ohne dass der Beklagte zustimmt.
2 Ob 254/74 | OGH | 21.11.1974 |
Veröff: ZVR 1975/198 S 277 |
2 Ob 4/80 | OGH | 10.06.1980 |
Vgl auch; Beisatz: Dieses Recht steht aber dem Ersatzpflichtigen nicht zu. (T1) |
1 Ob 22/94 | OGH | 29.08.1994 |
Auch; nur: Ersatz für Verdienstentgang und Ersatz des den Hinterbliebenen Entgangenen ist in der Regel durch eine Rente zu leisten. Nur aus besonderen Gründen kann das Gericht dem Verletzten ein Kapital zusprechen. (T2) <br/>Beisatz: Nur in Ausnahmefällen kann der Geschädigte - aus wichtigen, von ihm darzutuenden Gründen - eine Pauschalabfindung verlangen. (T3) <br/>Veröff: SZ 67/135 |
1 Ob 146/16a | OGH | 23.11.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn „Alimente“ gemäß § 406 Satz 2 ZPO auch für die Zukunft zugesprochen werden können, setzt dies regelmäßig ein darauf gerichtetes Begehren voraus. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Der Zuspruch einer jährlichen Rente für in Zukunft entgehende Gesellschaftserträge (Verdienstentgang) verletzt ‑ mangels entsprechenden Begehrens des Klägers (welches nur auf einen Kapitalbetrag gerichtet war) ‑ § 405 ZPO. (T5); Veröff: SZ 2016/126 |
Dokumentnummer
JJR_19610228_OGH0002_0020OB00456_6000000_002
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