OGH 1Ob191/60 (RS0023690)

OGH1Ob191/607.10.1960

Rechtssatz

Entspricht der Kaufpreis dem Wert der Kaufsache, so kann das Geschäft nicht deshalb als wucherisch gewertet werden, weil der Kaufpreis zum vereinbarten Wiederkaufpreis in einem auffallenden Mißverhältnis steht. Nur bei einem verdeckten Kreditgeschäft mit Sicherungsübereignung käme es auf die Relation zwischen Kaufpreis und Wiederkaufpreis an. Ein solches Kreditgeschäft wäre dann anzunehmen, wenn der Verkäufer mit Vorbehalt des Wiederkaufs verkauft hätte, um dringenden Geldbedarf zu decken, und die Vertragspartner bei Geschäftsabschluß davon ausgegangen wären, daß der Verkäufer vom Wiederkaufsrecht aller Voraussicht nach Gebrauch machen werde.

Normen

ABGB §879 Abs2 Z4 DII
ABGB §983 ff
ABGB §1053 ff
ABGB §1068

1 Ob 191/60OGH07.10.1960

Veröff: JBl 1961,279

2 Ob 443/65OGH23.03.1966

Beisatz: Wird ein Vertrag als gültiges Rechtsgeschäft aus einem Grunde des § 879 ABGB angefochten, so stellt ein erstmalig in der Berufung geltend gemachter Nichtigkeitsgrund eine unzulässige Neuerung dar. (T1) Veröff: ImmZ 1966,202

6 Ob 58/06gOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Einwand der (Teil-)Nichtigkeit im Sinne des §38 Abs1 WEG kann im Hinblick auf das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§482 ZPO) nicht erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19601007_OGH0002_0010OB00191_6000000_001

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