OGH 3Ob231/60 (RS0011514)

OGH3Ob231/602.9.1960

Rechtssatz

§ 1440 ABGB kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde, sondern auch, wenn es sich nur um ein Prekarium handelt oder eine Verwahrungspflicht sich nur als Nebenpflicht aus dem Vertrag ergibt.

Normen

ABGB §471 6
ABGB §1440

3 Ob 231/60OGH02.09.1960

Veröff: EvBl 1961/41 S 72

6 Ob 197/68OGH11.09.1968

Veröff: MietSlg 20218

5 Ob 243/73OGH16.01.1974

Veröff: HS 9363/1

1 Ob 689/89OGH02.05.1990

nur: § 1440 ABGB kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde, sondern auch, wenn es sich nur um ein Prekarium handelt. (T1)

6 Ob 1649/95OGH25.10.1995

nur T1

1 Ob 64/02xOGH30.04.2002

nur: § 1440 ABGB kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde, sondern auch, wenn sich eine Verwahrungspflicht nur als Nebenpflicht aus dem Vertrag ergibt. (T2); Veröff: SZ 2002/57

6 Ob 213/08dOGH06.11.2008

Beisatz: § 1440 ABGB muss jedenfalls überall dort außer Betracht bleiben, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus „diesem" Rechtsverhältnis zu erwarten gewesen sind (1 Ob 64/02x). (T3); Beisatz: Da der Besitzer eines Kraftfahrzeugs, der dieses zur Reparatur in eine Werkstätte bringt, nicht von vornherein davon ausgehen kann, aus „diesem" Rechtsverhältnis keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, mangelt es ihm an einer uneingeschränkten Rückgabeerwartung. (T4)

8 Ob 95/12xOGH13.09.2012

Dokumentnummer

JJR_19600902_OGH0002_0030OB00231_6000000_001

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