OGH 6Ob1649/95

OGH6Ob1649/9525.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Schiemer, Dr.Schinko und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josef L*****, 2. Elisabeth L*****, beide vertreten durch Dr.Elisabeth Simma, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Gerhard W*****, 2. Elfriede W*****, beide vertreten durch Dr.Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen S 100.000,-- sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 17.Mai 1995, AZ 3 R 49/95 (ON 48), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten haben an dem von ihnen in Erwartung künftiger Eigentumsübertragung ausgebauten Haus nur ein unentgeltliches Benützungsrecht eingeräumt erhalten (Feststellung des Erstgerichtes AS 459). Sie sind weder als Pächter noch als Anwärter auf einen Erwerb von Todes wegen Sachbesitzer, sondern nur Rechtsbesitzer. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung gibt es ein Zurückbehaltungsrecht an Gebrauchs- oder Wohnungsrechten nicht (SZ 42/162; MietSlg 40.203). Das Zurückbehaltungsverbot des § 1440 ABGB gilt auch für den Prekaristen (MietSlg 42.060). Entgegen den Revisionsausführungen wurden die Beklagten auch nicht durch die übereinstimmende Parteienabsicht, daß die Beklagten den Hof letztwillig übernehmen sollten, zu Sachbesitzern. Bis zum Erbfall sind sie nur Sachinhaber und Besitzmittler für die Kläger (§ 309 ABGB).

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Stichworte