Normen
EO §256 Abs2
3 Ob 236/60 | OGH | 29.06.1960 |
3 Ob 189/97h | OGH | 17.12.1997 |
4 Ob 125/09z | OGH | 23.02.2010 |
Beisatz: Der betreibende Gläubiger muss alle zumutbaren Schritte unternommen haben, um den gerichtlichen Verkauf der gepfändeten Sache zu erwirken. (T1); Beisatz: Die Frage, ob der Gläubiger alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Verkauf der gepfändeten Sache zu erwirken, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19600629_OGH0002_0030OB00236_6000000_001
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