OGH 3Ob516/59 (RS0000122)

OGH3Ob516/5929.3.1960

Rechtssatz

Bei der Bewilligung der Exekution ist der Exekutionstitel und die beantragte Exekutionsart zu prüfen. In die Prüfung der Frage, ob die begehrte Exekution auch zu einem Erfolg führen wird, insbesondere, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt, oder doch in einer die Exekutionsbeschränkung übersteigenden Höhe besteht, hat sich das zur Exekutionsbewilligung berufene Gericht nicht einzulassen.

Normen

EO §3 IIIA
EO §3 IIID
EO §54
EO §294 M4
LPfG §10 Abs2

3 Ob 516/59OGH29.03.1960

Veröff: SZ 33/38

3 Ob 178/65OGH12.01.1966

Beisatz: Nur wenn schon aus den Angaben des Exekutionsantrages erkennbar ist, daß die gepfändete Forderung nicht besteht, ist der Antrag auf Bewilligung der Exekution abzuweisen. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1966/200 S 243

3 Ob 150/66OGH11.01.1967

Veröff: EvBl 1967/258 S 332

3 Ob 15/69OGH26.03.1969
3 Ob 29/74OGH05.03.1974
3 Ob 1042/95OGH29.05.1995

Auch; Beis wie T1

3 Ob 21/03iOGH24.06.2003

Auch; nur: In die Prüfung der Frage, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, hat sich das zur Exekutionsbewilligung berufene Gericht nicht einzulassen. (T2)<br/>Beisatz: Abzuweisen ist der Exekutionsantrag nur dann, wenn sich aus ihm selbst - allenfalls aus dem Exekutionsakt - ergibt, dass die Forderung nicht zu Recht bestehen kann. (T3)

3 Ob 180/14pOGH19.11.2014

Auch

3 Ob 215/16pOGH22.02.2017

Auch

3 Ob 193/18fOGH21.11.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19600329_OGH0002_0030OB00516_5900000_001

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