Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wenngleich bei der Bewilligung der Exekution im allgemeinen nicht zu prüfen ist, ob sie ins Leere geht (vgl für die Forderungsexekution SZ
33/38; SZ 27/293; RZ 1937, 302), muß etwas anderes dann gelten, wenn sich schon aus dem Exekutionsantrag ergibt, daß dem Verpflichteten das den Gegenstand des Antrags bildende Recht nicht zusteht. Dies ist hier aber der Fall, weil nach den Angaben der betreibenden Partei im Exekutionsantrag Eigentümer des den Gegenstand des Antrags bildenden Hälfteanteils an dem Superädifikat nicht der Verpflichtete, sondern seine Ehefrau ist. Das Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 26.5.1994, GZ 3 Cg 24/94a-6, auf das im Exekutionsantrag ebenfalls Bezug genommen wird, berechtigt zur Exekutionsführung gegen die Ehefrau des Verpflichteten, nicht aber gegen diesen. Die im Revisionsrekurs bezogene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt daher hier nicht zum Tragen.
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