OGH 6Ob336/59 (RS0020887)

OGH6Ob336/5911.11.1959

Rechtssatz

Zur Vertragsaufhebung genügt eine formlose (auch außergerichtliche) Erklärung, es bedarf keiner Klage. Die Klage auf Räumung und Übergabe ist eine Leistungsklage causa finita, bei der § 406 ZPO zur Anwendung kommt (RZ 1936 S 247, 1934 S 220). Allerdings wird durch späteren Wegfall der Voraussetzungen der Vertragsaufhebung - vorbehaltlich des § 21 Abs 3 MG - der Bestandvertrag nicht wieder zu Leben erweckt (RZ 1934 S 219).

Normen

ABGB §1118 A1
ZPO §406 Ab

6 Ob 336/59OGH11.11.1959

Veröff: SZ 32/148

6 Ob 113/60OGH04.05.1960
1 Ob 38/61OGH08.02.1961
8 Ob 276/62OGH18.09.1962

nur: Zur Vertragsaufhebung genügt eine formlose (auch außergerichtliche) Erklärung, es bedarf keiner Klage. Die Klage auf Räumung und Übergabe ist eine Leistungsklage causa finita. (T1)

5 Ob 100/67OGH10.05.1967

nur T1; Veröff: MietSlg 19150

1 Ob 19/71OGH28.01.1971

Veröff: MietSlg 23183

4 Ob 594/71OGH12.10.1971

Veröff: MietSlg 23184

3 Ob 650/80OGH08.04.1981

Vgl auch; Beisatz: Bei Räumungsklagen, die sich aus einer damit verknüpften Vertragsauflösung herleiten, kann die Rechtswirksamkeit der rechtsgestaltenden Auflösungserklärung daher immer nur auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe - genauer ihres Zuganges an den Empfänger bezogen werden. Tatsachen, die nach der Auflösungserklärung erst während des Verfahrens eingetreten sind, können deshalb lediglich zur Illustration und Untermauerung dienen. (T2)

6 Ob 858/82OGH09.06.1983

Auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 610/85OGH09.10.1985

nur T1; Beis wie T2 nur: Bei Räumungsklagen, die sich aus einer damit verknüpften Vertragsauflösung herleiten, kann die Rechtswirksamkeit der rechtsgestaltenden Auflösungserklärung daher immer nur auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe - genauer ihres Zuganges an den Empfänger bezogen werden. (T3)

1 Ob 598/88OGH07.09.1988

nur T1

5 Ob 202/17tOGH13.03.2018

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19591111_OGH0002_0060OB00336_5900000_001

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