OGH 5Ob318/59 (RS0018576)

OGH5Ob318/597.10.1959

Rechtssatz

Wenn beide Leistungen einen Marktpreis haben, oder aber eine der Leistungen einen Marktpreis hat und die andere in Geld besteht, kann der infolge der Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner Zurücktretende an Stelle des Nachweises des konkreten Schadens den Differenzbetrag zwischen dem gemeinen Wert beider Leistungen, im Falle des Rücktrittes des Verkäufers vom Kaufvertrag somit die Differenz zwischen dem Marktpreis der von ihm zu erbringenden Leistung und dem Kaufpreis verlangen.

Normen

ABGB §921

5 Ob 318/59OGH07.10.1959

Veröff: SZ 32/118

1 Ob 627/82OGH03.11.1982

Auch

4 Ob 82/22wOGH24.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19591007_OGH0002_0050OB00318_5900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)