3 Ob 272/59 | OGH | 06.10.1959 |
Veröff: ZVR 1960/88 S 64 |
7 Ob 151/70 | OGH | 23.09.1970 |
Veröff: ZVR 1971/84 S 103 |
2 Ob 133/78 | OGH | 07.12.1978 |
nur: Die Haftung für einen bei einem Abschleppungsmanöver entstandenen Unfall trifft nicht den Halter des betriebsunfähig gewordenen abgeschleppten Kraftfahrzeuges, sondern jenen des schleppenden Kraftfahrzeuges. (T1) Beisatz: Es sei denn, das abgeschleppte Fahrzeug setzt seine eigene Motorkraft ein oder es wird zum Ingangsetzen seines an sich betriebsfähigen Motors vorübergehend abgeschleppt. (T2) Veröff: SZ 51/176 = JBl 1980,39 |
8 Ob 225/81 | OGH | 05.11.1981 |
Beisatz: Vorübergehender Wegfall der Spannung des Schleppseiles. (T3) |
8 Ob 45/84 | OGH | 22.11.1984 |
Auch; Beisatz: Kein Ausgleich gemäß § 11 EKHG bei Unfall zwischen schleppendem und geschlepptem Fahrzeug. (T4) Veröff: ZVR 1985/144 S 273 |
9 ObA 150/00z | OGH | 18.10.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Ebenso kann ein Anhänger nicht für sich allein, sondern nur als Teil der mit der Zugmaschine gebildeten Betriebseinheit "in Betrieb" sein. Die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges erstreckt sich auf dessen Anhänger. (T5) |
2 Ob 309/01g | OGH | 06.12.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Herausziehen eines Pferdes aus einem Schlammloch. (T6) |
1 Ob 42/04i | OGH | 12.10.2004 |
Abweichend; Beisatz: Der Unfall kann sich auch beim Betrieb des abgeschleppten Fahrzeugs zutragen. Das trifft jedoch nicht bloß dann zu, wenn der in Betrieb befindliche Motor den Abschleppvorgang unterstützt, sondern auch bei eigenständiger Lenkung oder nicht rechtzeitig eingeleiteter Bremsung und dadurch bedingtem Auffahren auf das schleppende Fahrzeug. (T7) |
2 Ob 301/04k | OGH | 01.03.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Ein „Tieflader" ist ein Anhänger gemäß §2 Abs1 Z2 KFG. Eine „selbständige" Betriebsgefahr kommt bei einem Anhänger als gesonderte Haftungsgrundlage nicht in Betracht. (T8) |
2 Ob 33/06a | OGH | 02.03.2006 |
Beisatz: Hier: Abschleppvorgang war abgeschlossen, sein Zweck, nämlich die Starthilfe war erreicht; die Seilverbindung gelöst; keine Haftung des zuvor Abschleppenden. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19591006_OGH0002_0030OB00272_5900000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)