OGH 5Ob402/59 (RS0060672)

OGH5Ob402/5916.9.1959

Rechtssatz

Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung (§ 149 Geo) ordnungsgemäß beurkundet ist. Die Frage zu prüfen, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist der Grundbuchsrichter nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage. Er kann auch nicht prüfen, ob der Vergleich von den Parteien unterschrieben wurde. Auf Grund eines im Rückstellungsverfahren geschlossenen Vergleiches über einen Gegenstand, dessen Entscheidung in die Zuständigkeit der Rückstellungskommission fällt, kann auch zugunsten eines solchen Vergleichspartners eine Einverleibung bewilligt werden, der im Rückstellungsverfahren weder Antragsteller noch Antragsgegner war (Regreßpflichtiger).

Normen

GBG §33 Abs1 litb

5 Ob 402/59OGH16.09.1959

Veröff: EvBl 1959/388 S 634

5 Ob 91/03yOGH02.06.2003

Auch; nur: Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung (§ 149 Geo) ordnungsgemäß beurkundet ist. Die Frage zu prüfen, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist der Grundbuchsrichter nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage. (T1)

5 Ob 250/15yOGH25.01.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19590916_OGH0002_0050OB00402_5900000_001

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