Rechtssatz
Zeigt der Verpflichtete vor der Versteigerung dem späteren Ersteher die Grenzen der Liegenschaft in der Natur, und zwar so, daß vom Grundnachbarn ersessene Teile nicht inbegriffen sind, so erwirbt der Ersteher, ohne daß der Nachbar sein ersessenes Eigentum im Versteigerungsverfahren angemeldet hätte, mangels Gutgläubigkeit die Liegenschaft nur in dem durch die Ersitzung beschränkten Umfang.
1 Ob 392/58 | OGH | 26.11.1958 |
JBl 1959,349 |
8 Ob 241/66 | OGH | 20.09.1966 |
EvBl 1967/101 S 103 |
Dokumentnummer
JJR_19581126_OGH0002_0010OB00392_5800000_001
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