OGH 4Ob11/58 (RS0028708)

OGH4Ob11/5829.4.1958

Rechtssatz

Eine dem Angestellten erklärte Kündigung des Dienstverhältnisses kann - abgesehen vom Fall des unverzüglichen Widerrufs einer in augenblicklicher Erregung erklärten Kündigung - ohne Zustimmung des Angestellten nicht mehr zurückgenommen werden, selbst wenn die Kündigungsfrist dem Gesetze nicht entspricht.

Arbeitsverhältnis — Auflösung — Ende — Beendigung — Rücknahme — Rückziehung — Zurücknahme — fristwidrig — Wirksamkeit — Wirkung

 

Normen

ABGB §1158 IV
AngG §20 Abs1 VI

4 Ob 11/58OGH29.04.1958

Veröff: Arb 6866 = SozM IA/d,330

8 ObA 57/04xOGH16.07.2004

Auch; Beisatz: Es steht den Vertragsparteien im Rahmen eines Kündigungsgespräches frei entweder mit Zustimmung der anderen Vertragspartei oder, wenn dies unverzüglich erfolgt, auch ohne deren Zustimmung ihre Kündigung wieder zurückzunehmen. (T1)

9 ObA 97/11xOGH29.08.2011

Auch

9 ObA 98/12wOGH24.09.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19580429_OGH0002_0040OB00011_5800000_001

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