OGH 1Ob162/58 (RS0018326)

OGH1Ob162/582.4.1958

Rechtssatz

Die Erklärung des Rücktrittes vom Vertrage beinhaltet eine Annahmeverweigerung.

Normen

ABGB §918 IVa
ABGB §1062
ABGB §1419

1 Ob 162/58OGH02.04.1958

Veröff: EvBl 1958/228 S 382 = HS 1696

1 Ob 286/71OGH09.12.1971

Veröff: JBl 1972,367

3 Ob 654/80OGH11.03.1981

Beisatz: Damit erübrigt sich seitens des Verkäufers eine tatsächliche Anbietung der Lieferung, es genügt vielmehr eine wörtliche Anbietung. Erklärt der Verkäufer, er sei nicht in der Lage, die Bestellung des Käufers zu stornieren, kann das Stillschweigen des Käufers auf dieses Schreiben nicht als Zustimmung gewertet werden; hiezu hätte es einer ausdrücklichen Erklärung der Beklagten, den Vertrag doch erfüllen zu wollen, zumindest aber eines entsprechenden konkludenten Verhaltens, wie etwa der Übersendung der für die Krediteinreichung notwendigen Unterlagen, bedurft. (T1)

7 Ob 505/81OGH19.03.1981

Beis wie T1 nur: Damit erübrigt sich seitens des Verkäufers eine tatsächliche Anbietung der Lieferung, es genügt vielmehr eine wörtliche Anbietung. (T2)

1 Ob 630/81OGH15.07.1981

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 54/112

3 Ob 640/82OGH15.12.1982

Auch

7 Ob 676/84OGH08.11.1984
1 Ob 12/15vOGH19.03.2015

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19580402_OGH0002_0010OB00162_5800000_001

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