OGH 2Ob675/57 (RS0027223)

OGH2Ob675/5721.3.1958

Rechtssatz

Für den Grad des Mitverschuldens des Beschädigten wird insbesondere von wesentlicher Bedeutung sein, ob das Verbot jemand mitfahren zu lassen im allgemeinen streng oder lax gehandhabt wurde. Wenn das Verbot tatsächlich überhaupt nicht beachtet wurde, so könnte dies unter Umständen auch zur Ablehnung irgendeines Mitverschuldens des Beschädigten führen. Anderseits könnte das wiederholte Übertreten eines strikt erteilten, den in Betracht kommenden Personen genauestens eingeschärften und regelmäßig streng eingehaltenen Verbotes wieder unter Umständen einen so hohen Grad des Mitverschuldens des Geschädigten begründen, daß das Verschulden des Fahrers und damit die Haftung des Halters für dieses Verschulden ganz in den Hintergrund treten könnte.

Normen

ABGB §1304 BIIa

2 Ob 675/57OGH21.03.1958

Veröff: EvBl 1958/255 S 430 = SZ 31/49 = ZVR 1958/179 S 196

2 Ob 298/58OGH02.10.1958
14 Ob 53/86OGH08.04.1986

Ähnlich; Veröff: RdW 1986,251

Dokumentnummer

JJR_19580321_OGH0002_0020OB00675_5700000_002

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