OGH 7Ob512/57 (RS0039128)

OGH7Ob512/574.12.1957

Rechtssatz

Keine Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, wenn ein Rechtsverhältnis, das für das im Vorprozess erhobene Leistungsbegehren nur eine Vorfrage war, nunmehr zum Gegenstand einer eigenen Feststellungsklage gemacht wird (Klage auf Feststellung des Bestandrechtes, nachdem im Vorprozess Verurteilung zur Räumung wegen titelloser Benützung erfolgt war).

Normen

ZPO §228 G
ZPO §411 Aa

7 Ob 512/57OGH04.12.1957
5 Ob 105/58OGH16.04.1958

Ähnlich

5 Ob 599/76OGH22.06.1976

Ähnlich; Veröff: SZ 49/82

3 Ob 501/85OGH30.01.1985

Ähnlich; Beisatz: Da die Beurteilung der Vorfrage nur eine Voraussetzung für die Sachentscheidung ist, erwächst sie nicht in Rechtskraft und äußert keine bindende Wirkung über den Rahmen des konkreten Rechtsstreites hinaus. (T1)

5 Ob 2267/96kOGH08.10.1996

Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn eine Vorfragenbeurteilung durch einen Zwischenfeststellungsantrag zum Gegenstand einer eigenen Sachentscheidung gemacht wurde, entfaltet sie Bindungswirkung für das Folgeverfahren. (T2)

1 Ob 83/08zOGH06.05.2008

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 75/09dOGH15.09.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl bindet nur hinsichtlich jener Fragen, die (im Bestreitungsfalle) als Hauptfragen zu beurteilen waren (gewesen wären), nicht aber hinsichtlich der im Verfahren über die Mahnklage allenfalls als Vorfrage zu beurteilenden Fragen. (T3)

3 Ob 21/13dOGH15.05.2013

Auch

8 Ob 26/17gOGH28.03.2017

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19571204_OGH0002_0070OB00512_5700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)