OGH 7Ob396/57 (RS0033557)

OGH7Ob396/5725.9.1957

Rechtssatz

Ein wichtiger Grund für den gerichtlichen Erlag des Mietzinses ist auch darin zu sehen, daß der Bestand des Mietvertrages und die Höhe des zu entrichtenden Zinses zwischen den Parteien streitig und die komplizierte, ja durch einander widersprechende Entscheidung geradezu verworren erscheinende Rechtslage von den Parteien nicht zu überblicken ist.

Normen

ABGB §1425 VB

7 Ob 396/57OGH25.09.1957
8 Ob 145/17gOGH25.06.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19570925_OGH0002_0070OB00396_5700000_001

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