Rechtssatz
Gemeingebrauch ist auch an Grundstücken möglich, die Privatpersonen gehören. Seine Ausübung führt zur Ersitzung einer Dienstbarkeit zu Gunsten des allgemeinen Verkehrs. Voraussetzung ist, daß der Weg nicht nur von der Bevölkerung als öffentlicher Weg benützt, sondern auch von der Gebietskörperschaft als solcher angesehen wird.
5 Ob 786/80 | OGH | 20.10.1981 |
Vgl auch; nur: Gemeingebrauch ist auch an Grundstücken möglich, die Privatpersonen gehören. Seine Ausübung führt zur Ersitzung einer Dienstbarkeit zu Gunsten des allgemeinen Verkehrs. (T1) |
2 Ob 532/87 | OGH | 12.04.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Mangels Benützung des Weges durch jedermann für den Kraftfahrzeugverkehr - ein Gemeingebrauch zum Gehen und Radfahren ist unerheblich - kommt auch die Ersitzung einer diesbezüglichen Dienstbarkeit zu Gunsten des allgemeinen Verkehrs bzw der Gemeinde nicht in Betracht. (T2) |
5 Ob 204/91p | OGH | 09.10.2001 |
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Dokumentnummer
JJR_19570508_OGH0002_0070OB00593_5600000_001
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