OGH 2Ob678/56 (RS0016267)

OGH2Ob678/5613.3.1957

Rechtssatz

Ein Motivirrtum würde auch nach § 872 ABGB nur dann in Betracht kommen, wenn der Beweggrund oder der Endzweck der Einwilligung gemäß § 901 ABGB ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden wäre. Denn nur dann würde der Irrtum im Beweggrund zu einem gemäß § 872 ABGB beachtlichen Irrtum über einen Geschäftspunkt , also zu einem Geschäftsirrtum werden.

Normen

ABGB §872
ABGB §901 I2a

2 Ob 678/56OGH13.03.1957
2 Ob 120/65OGH29.04.1965

Veröff: RZ 1965,161

6 Ob 235/66OGH28.09.1966
1 Ob 151/70OGH10.09.1970
7 Ob 656/86OGH06.11.1986

Auch

2 Ob 527/92OGH29.10.1992
9 Ob 312/97sOGH01.10.1997

Auch

9 Ob 194/98iOGH19.08.1998
9 Ob 293/99zOGH12.01.2000

Auch; nur: Ein Motivirrtum würde auch nach § 872 ABGB nur dann in Betracht kommen , wenn der Beweggrund oder der Endzweck der Einwilligung gemäß § 901 ABGB ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden wäre. (T1)

7 Ob 111/06hOGH28.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Abgrenzung zwischen dem Wertirrtum, der im Regelfall einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, und dem Irrtum über die Eigenschaft der Sache, der Geschäftsirrtum ist, kann schwierig sein. Erst durch Vertragsauslegung kann jeweils festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19570313_OGH0002_0020OB00678_5600000_001

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