Normen
RAO §8
7 Ob 504/56 | OGH | 30.10.1956 |
1 Ob 598/91 | OGH | 18.09.1991 |
Auch; nur: Die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmannes staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber stellt sich als Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten dar und steht mit der Bestimmung des § 8 RAO nicht in Widerspruch. (T1) |
3 Ob 197/08d | OGH | 17.12.2008 |
nur T1; Beisatz: Nach § 8 RAO ist der Rechtsanwalt zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten befugt. Zur Tätigkeit des Rechtsanwalts gehört neben der Beratung die Vertretung von Parteien vor Gericht und anderen Behörden aber auch die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmanns oder eines Unternehmens staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19561030_OGH0002_0070OB00504_5600000_001
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