OGH 7Ob453/56 (RS0000797)

OGH7Ob453/5610.10.1956

Rechtssatz

Das rechtskräftige Bestreitungsurteil beseitigt wohl die eheliche Stellung des minderjährigen Kindes rückwirkend und bringt damit gleichzeitig auch die gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemannes zum Erlöschen. Das hat aber nicht zur Folge, dass hiedurch auch ein den Exekutionstitel bildender gerichtlicher Unterhaltsvergleich seine Kraft verliert. Er bildet nach wie vor einen nach § 1 Z 5 EO gültigen Exekutionstitel, auf Grund dessen zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge jederzeit Exekution geführt werden könnte. Um die Exekution gegen den Willen der betreibenden Partei zur Einstellung zu bringen, bedurfte es daher entweder der Vernichtung des Exekutionstitels als solchen durch Richterspruch oder der Aufhebung des aus dem Unterhaltsvergleich fließenden Anspruches, was gleichfalls nur mittels Urteiles erfolgen kann.

Normen

ABGB §156 Ea
EO §35 Af
EO §39 Abs1 Z5 IIIE
EO §39 Abs1 Z5 IVE
EO §39 Abs1 Z5 IVF

7 Ob 453/56OGH10.10.1956

SZ 39/69 = EvBl 1957/453 S 187 = JBl 1957,245

1 Ob 35/72OGH01.03.1972

nur: Das rechtskräftige Bestreitungsurteil beseitigt wohl die eheliche Stellung des minderjährigen Kindes rückwirkend und bringt damit gleichzeitig auch die gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemannes zum Erlöschen. (T1) = SZ 45/23

4 Ob 599/87OGH17.11.1987

nur T1

7 Ob 141/05vOGH11.07.2005

Vgl auch; nur T1

2 Ob 174/08iOGH30.10.2008

Auch; nur: Das rechtskräftige Bestreitungsurteil beseitigt die eheliche Stellung des minderjährigen Kindes rückwirkend. (T2); Veröff: SZ 2008/159

Dokumentnummer

JJR_19561010_OGH0002_0070OB00453_5600000_001

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