OGH 7Ob117/56 (RS0010416)

OGH7Ob117/5614.3.1956

Rechtssatz

Das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von der Benützung seines Eigentums auszuschließen, wird durch die von ihm, sei es durch einen Mietvertrag, sei es durch einen anderen obligatorischen Vertrag - und auch die Bittleihe ist ein solcher - getroffene Verfügung beschränkt, so dass, solange diese Verfügung aufrecht ist, nur derjenige, zu dessen Gunsten sie getroffen wurde, vom Hauseigentümer in Anspruch genommen werden kann, nicht aber derjenige, der sein Recht auf Benützung eines zum Hause gehörigen Raumes aus dem Rechte des Vertragspartners des Hauseigentümers abzuleiten in der Lage ist. Aber der Dritte kann den Umstand, dass er seine Befugnis zur Benützung von dem Rechte des Vertragspartners des Hauseigentümers ableitet, dem Räumungsanspruch des Hauseigentümers nur dann mit Erfolg entgegensetzen, wenn ein Recht des Vertragspartners bestand, in dessen Rahmen die Erteilung des Benützungsbefugnis an den Dritten möglich war. Andernfalls handelt es sich um die bedeutungslose Ableitung eines Rechtes vom Nichtberechtigten.

Normen

ABGB §354 A2
ABGB §523 Ca
ABGB §974

7 Ob 117/56OGH14.03.1956

Veröff: MietSlg 4981

7 Ob 144/57OGH03.04.1957

nur: Das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von der Benützung seines Eigentums auszuschließen, wird durch die von ihm, sei es durch einen Mietvertrag, sei es durch einen anderen obligatorischen Vertrag - und auch die Bittleihe ist ein solcher - getroffene Verfügung beschränkt, so dass, solange diese Verfügung aufrecht ist, nur derjenige, zu dessen Gunsten sie getroffen wurde, vom Hauseigentümer in Anspruch genommen werden kann, nicht aber derjenige, der sein Recht auf Benützung eines zum Hause gehörigen Raumes aus dem Rechte des Vertragspartners des Hauseigentümers abzuleiten in der Lage ist. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1957/283

5 Ob 623/59OGH25.02.1960

nur T1

1 Ob 56/54OGH17.02.1954

nur: Aber der Dritte kann den Umstand, dass er seine Befugnis zur Benützung von dem Rechte des Vertragspartners des Hauseigentümers ableitet, dem Räumungsanspruch des Hauseigentümers nur dann mit Erfolg entgegensetzen, wenn ein Recht des Vertragspartners bestand, in dessen Rahmen die Erteilung des Benützungsbefugnis an den Dritten möglich war. Andernfalls handelt es sich um die bedeutungslose Ableitung eines Rechtes vom Nichtberechtigten. (T2)

2 Ob 136/59OGH08.04.1959

nur T1; Veröff: RZ 1959,141

7 Ob 94/56OGH21.03.1956

Ähnlich

5 Ob 207/65OGH12.10.1965

nur T1; Beisatz: "Auch dann, wenn das Recht des Dritten schon erloschen ist". (T3) <br/>Veröff: RZ 1966,51 = MietSlg 17019

1 Ob 227/65OGH27.01.1966

Auch; Veröff: MietSlg 18034

6 Ob 48/69OGH05.03.1969

nur T1; Veröff: MietSlg 21029

5 Ob 110/73OGH12.12.1973

Veröff: MietSlg 25033

1 Ob 20/75OGH05.03.1975

Vgl auch; nur T1

2 Ob 516/77OGH24.02.1977

nur T1

2 Ob 522/77OGH31.03.1977
3 Ob 543/81OGH07.10.1981

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Maßgebend ist nur, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Hauseigentümer und seinem Vertragspartner noch aufrecht ist. (T4) <br/>Veröff: MietSlg 33029

5 Ob 737/81OGH27.10.1981

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mitbenützung der Wohnung durch die Mutter, aus ihrer Pflicht zur Pflege des Körpers und der Gesundheit des Kindes, welchem der Vater die Wohnung überlassen hat; Mitbenützung durch nunmehrigen Ehemann der Mutter gemäß § 90 ABGB. (T5)

5 Ob 6/82OGH18.05.1982

nur T1

3 Ob 618/82OGH20.10.1982

nur: Das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von der Benützung seines Eigentums auszuschließen, wird durch die von ihm, sei es durch einen Mietvertrag, sei es durch einen anderen obligatorischen Vertrag - und auch die Bittleihe ist ein solcher - getroffene Verfügung beschränkt. (T6)<br/>Beisatz: Das aufrechte Bestandverhältnis hindert das Durchgreifen auf den Benützer der Wohnung, der sich auf die Überlassung durch den Mieter berufen kann; die Beweislast hiefür trifft den Beklagten. (T7) <br/>Veröff: MietSlg 34043

7 Ob 614/84OGH22.11.1984

Auch; nur T6; Veröff: SZ 57/183

7 Ob 576/85OGH09.05.1985

Auch

3 Ob 630/86OGH10.02.1988

nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Die Beweislast für die Beendigung des Vertragsverhältnisses trifft den Vermieter. (T8) <br/>Veröff: JBl 1989,782

3 Ob 1506/88OGH19.10.1988

Auch

7 Ob 502/90OGH08.03.1990

nur T6; Beis wie T3; Beis wie T7

1 Ob 687/90OGH18.09.1991

Vgl auch; nur T6

8 Ob 540/93OGH09.09.1993

auch: nur wie T1; Beisatz: Dies gilt nur so lange, als das die Mitbenützung rechtfertigende familienrechtliche Rechtsverhältnis noch besteht. Das prekaristische Mitbenützungsrecht des Ehegatten endet aber im Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. (T9)

10 Ob 2166/96vOGH25.06.1996

Vgl auch; nur T6

1 Ob 2087/96kOGH25.10.1996

Auch; Beis wie T9 nur: Dies gilt nur so lange, als das die Mitbenützung rechtfertigende Rechtsverhältnis noch besteht. (T10) <br/>nur T1; Beis wie T4, Beisatz: Vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses muss sich der Hauseigentümer an seinen Vertragspartner halten. (T11)

8 Ob 300/98wOGH18.05.1999

Vgl; nur T6; Beis wie T10; Beisatz: Derjenige der sein Recht vom Prekaristen ableitet, kann sich auch seinem unmittelbaren Vertragspartner gegenüber nicht auf einen weiteren Fortbestand des Rechts berufen kann. Nur in diesem Fall fällt durch den Widerruf des Prekariums auch eine daraus abgeleitete Benützungsbefugnis sofort weg. (T12)<br/>Beisatz: Das Untermietverhältnis erlischt grundsätzlich nicht mit der Endigung des Hauptmietverhältnisses. (T13)

10 Ob 199/99hOGH07.09.1999

Vgl auch; nur T1; nur T6

10 Ob 205/99sOGH05.10.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4

5 Ob 153/00mOGH19.12.2000

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein Vermieter kann nicht nur gegen den Mieter, sondern auch gegen dessen Besucher vorgehen, wenn diese ein dem Eigentümer schädliches und die Benützungsbefugnisse des Mieters übersteigendes Verhalten setzen. (T14)

6 Ob 94/01vOGH26.04.2001

Vgl auch; nur T1

4 Ob 75/01kOGH03.04.2001

Auch; nur T1

3 Ob 195/00yOGH21.11.2001

Vgl auch; nur T1

1 Ob 270/02sOGH28.01.2003

Auch; Beisatz: Die Eigentümer einer Liegenschaft haben keinen Räumungsanspruch gegen einen Dritten, dem der Vertragspartner des Eigentümers die Sache überlassen hat und nach seinem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer auch überlassen darf. (T15)

1 Ob 212/03pOGH18.03.2004

Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dem Vertragspartner des Eigentümers, der aufgrund des Rechtsverhältnisses mit diesem einem Dritten Räume zur Benützung überlassen darf, ist der gemäß § 97 ABGB berechtigte Ehegatte gleichzuhalten. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Selbsterhaltungsfähige gemeinsame Tochter. (T17)<br/>Veröff: SZ 2004/41

3 Ob 278/04kOGH26.01.2005

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der in 8 Ob 300/98w vertretenen Ansicht, dass das im Vertragsverhältnis des Eigentümers mit dem Hauptbestandnehmer gelegene Hindernis für die Räumungsklage des Eigentümers gegen den Unterbestandnehmer auch über die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses hinaus (bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung durch den Hauptbestandnehmer) fortbesteht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. (T18)

7 Ob 37/08dOGH11.06.2008

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten; allfällige Unklarheiten gehen daher zu seinen Lasten. (T19)

1 Ob 85/08vOGH16.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Dem volljährigen (und selbsterhaltungsfähigen) Kind steht kein Anspruch auf Benutzung der bisherigen Ehewohnung seiner Eltern zu, wenn der Elternteil, von dem es sein Recht ableitet, diese Wohnung - im Gegensatz zum klagenden Elternteil - selbst nicht mehr bewohnt, etwa weil er seinen Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB verwirkte. (T20)<br/>Bem: Siehe RS0124250. (T21)<br/>Veröff: SZ 2008/131

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008

Vgl; Beis wie T4; Bem: Hier: Schadenersatz und Benützungsentgelt. (T22)

2 Ob 225/10tOGH05.05.2011

Auch; nur T1

1 Ob 112/11vOGH01.09.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ein als Fruchtgenuss ausgestaltetes Wohnrecht iSd § 521 Satz 3 ABGB. (T23)

3 Ob 163/15iOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T18

8 Ob 153/18kOGH24.05.2019

Auch

7 Ob 90/19iOGH26.06.2019

nur T1

1 Ob 106/19yOGH19.11.2019

nur T1; Beisatz: Besteht zwischen demjenigen, der sein Nutzungsrecht vom Eigentümer ableitet (hier dem verstorbenen Mieter), und dem Dritten (hier dem Beklagten) hingegen kein wirksames Rechtsverhältnis, dann benützt letzterer auch im Verhältnis zum Eigentümer titellos und ist daher dessen Räumungsklage ausgesetzt. (T24)

Dokumentnummer

JJR_19560314_OGH0002_0070OB00117_5600000_001

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