2 Ob 64/56 | OGH | 14.03.1956 |
7 Ob 621/81 | OGH | 11.06.1981 |
Veröff: JBl 1982,595 (kritisch Jabornegg) = MietSlg 33020 |
1 Ob 568/94 | OGH | 29.08.1994 |
Auch; Beisatz: Das Nachbarrecht schützt nicht nur den Anrainer, sondern auch den Eigentümer einer Liegenschaft, die keine gemeinsame Grenze zu jenem Grundstück aufweist, von dem das schädigende Ereignis ausgeht, auf die sich aber diese Eiwirkungen nachteilig auswirken. (T1) |
1 Ob 594/94 | OGH | 29.08.1994 |
Ähnlich; nur: Für die Ansprüche nach dem §§ 364 und 364a ABGB ist keineswegs unmittelbare Nachbarschaft Voraussetzung, sondern das Recht, Einwirkungen zu verbieten, reicht so weit, als sich diese fühlbar machen. (T2) Beisatz: Die Unterlassungsklage kann gegen jeden Dritten, der eine Störung durch Anmaßung eines Rechts veranlaßt, jedenfalls aber gegen den Verursacher, der das Grundstück (die Wohnung), von dem die Störung ausgeht, für eigene Zwecke verwendet, gerichtet werden. (T3) Veröff: SZ 67/138 |
1 Ob 71/97s | OGH | 29.04.1997 |
Beis wie T1 |
1 Ob 2337/96z | OGH | 29.04.1997 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/85 |
1 Ob 221/98a | OGH | 29.06.1999 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
8 Ob 111/06s | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beisatz: Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. (T4) |
5 Ob 133/09h | OGH | 19.01.2010 |
Auch; Beis wie T4; Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T5); Beisatz: Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern. (T6) |
6 Ob 216/13b | OGH | 16.12.2013 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0020OB00064_5600000_001
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