OGH 3Ob72/56 (RS0020467)

OGH3Ob72/5615.2.1956

Rechtssatz

Ist dem Bestandnehmer die mangelnde Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes bereits im Zeitpunkte des Abschlusses des Pachtvertrages, bzw in dem der Übernahme des Bestandobjektes bekannt und übernimmt er dennoch den Bestandgegenstand, ohne vom Bestandgeber die Versetzung desselben in einen gebrauchsfähigen Zustand ausdrücklich zu verlangen oder mit ihm zu vereinbaren, daß er die Instandsetzung zwar auf eigene Kosten vornehmen, aber die Instandsetzungsauslagen vom Bestandgeber erhalten werde, dann ist er auch dann nicht berechtigt, den Ersatz dieser Auslagen vom Bestandgeber zu begehren, wenn der Bestandvertrag vor Ablauf der vereinbarten Dauer vom Bestandgeber aufgelöst wurde.

Normen

ABGB §1097

3 Ob 72/56OGH15.02.1956

Veröff: RZ 1956,94 = ImmZ 1956,343 = MietSlg 4971

8 Ob 220/72OGH07.11.1972

Veröff: MietSlg 24143

1 Ob 718/78OGH14.03.1979

Auch

2 Ob 511/79OGH24.04.1979

Beisatz: Es würde in diesem Fall Treu und Glauben widersprechen, wenn der Bestandnehmer den Bestandvertrag in Kenntnis eines solchen Mangels abgeschlossen hat, ohne ihn zu rügen, und nachträglich die Behebung des Mangels verlangt. (T1)

3 Ob 514/88OGH29.06.1988

Teilweise abweichend; Beisatz: Nach Ende der Bestandzeit besteht Ersatzanspruch nach § 1097 Satz 2 zweiter Fall ABGB. (T2) Veröff: JBl 1988,718 = RZ 1989/4 S 22

1 Ob 589/94OGH23.11.1994

Abweichend; Beisatz: Auch dann, wenn sich der Bestandnehmer zur Übernahme des Bestandgegenstandes in Kenntnis der mangelhaften Brauchbarkeit bereit findet, kann es den Ersatz seiner weiteren notwendigen und zum klaren, überwiegenden Vorteil des Bestandgebers gemachten Aufwendungen begehren. (T3) Veröff: SZ 67/210

7 Ob 3/03xOGH29.01.2003

Auch; nur: Ist dem Bestandnehmer die mangelnde Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes bereits im Zeitpunkte des Abschlusses des Pachtvertrages, bzw in dem der Übernahme des Bestandobjektes bekannt und übernimmt er dennoch den Bestandgegenstand, ohne vom Bestandgeber die Versetzung desselben in einen gebrauchsfähigen Zustand ausdrücklich zu verlangen oder mit ihm zu vereinbaren, daß er die Instandsetzung zwar auf eigene Kosten vornehmen, aber die Instandsetzungsauslagen vom Bestandgeber erhalten werde, dann ist er nicht berechtigt, den Ersatz dieser Auslagen vom Bestandgeber zu begehren. (T4)

5 Ob 92/13kOGH16.07.2013

Ablehnend; Beisatz: Die Beurteilung, dass die bei Mietvertragsabschluss über die Souterrainräumlichkeiten zur Erweiterung des Betriebs der Tanzschule der Mieter fehlende Eignung des Objekts zu diesem Zweck von Seite der Bestandnehmer unter Verzicht auf eine Erhaltungspflicht des Vermieters gebilligt worden sei, ist daher abzulehnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es die Bestandgeber seinerzeit übernommen haben, auf eigene Kosten die Brauchbarkeit für den Tanzschulbetrieb herzustellen. (T5)

8 Ob 28/16zOGH25.10.2016

Auch; Beisatz: Ist den Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, dass das Mietobjekt teilweise unbrauchbar ist, und schließt der Mieter den Mietvertrag dennoch ohne Vorbehalte ab, so wird dieser Zustand zum Vertragsinhalt; die Leistung des Vermieters ist damit vertragskonform. (T6)

9 Ob 53/17kOGH30.10.2017

Vgl auch; Beisatz: § 1097 ABGB bezieht sich auf den Eintritt von Umständen, die die Erhaltungspflicht des Bestandgebers auslösen. Vereinbaren die Parteien die Übergabe eines an sich unbrauchbaren Bestandobjekts, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Vermieters zur Brauchbarmachung. Übernimmt in einem solchen Fall der Mieter ‑ außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG ‑ die Sanierungsarbeiten, kann ein Ersatzanspruch nach § 1097 ABGB nicht geltend gemacht werden. Ein Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB ist durch eine solche Vereinbarung aber nicht zwingend ausgeschlossen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19560215_OGH0002_0030OB00072_5600000_001

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