OGH 7Ob456/55 (RS0041040)

OGH7Ob456/551.2.1956

Rechtssatz

Ein nur beschränkt zuerkennbare Dienstbarkeit kann der beanspruchten gegenüber ein aliud darstellen: in einem solchen Fall ist das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen (Feststellungsprozess).

Normen

ZPO §405 DII

7 Ob 456/55OGH01.02.1956

Veröff: JBl 1956 H21,563

1 Ob 108/72OGH24.05.1972

Beisatz: Feststellung (T1)

7 Ob 519/88OGH28.04.1988

Vgl aber; nur: Ein nur beschränkt zuerkennbare Dienstbarkeit kann der beanspruchten gegenüber ein aliud darstellen. (T2); Beisatz: Hier: Mit der Geltendmachung, dass die klagende Partei die Dienstbarkeit auf Basis der Feststellungen der Vorinstanzen nur im geringeren als dem begehrten Umfang erworben habe, handelt es sich bloß um das Vorbringen eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes. (T3) Veröff: JBl 1988,730

8 Ob 2219/96yOGH17.10.1996

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Verpflichtung der beklagten Parteien, in die Einverleibung einer lebenslänglichen Dienstbarkeit der Wohnung gegen Entrichtung der anteilsmäßig darauf entfallenden Betriebskosten und Erhaltungskosten einzuwilligen, ist gegenüber dem auf Einwilligung in die Einverleibung einer unentgeltlichen Dienstbarkeit der Wohnung gerichteten Klagebegehren nicht als minus, sondern als aliud zu werten. (T4)

1 Ob 126/08yOGH20.06.2008

Auch; Beisatz: Die urteilsmäßige Verpflichtung, in die Einverleibung einer Dienstbarkeit mit der Verpflichtung zu Erbringung einer Gegenleistung einzuwilligen, ist gegenüber dem (nur) auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit gerichteten Klagebegehren nicht als minus, sondern als aliud zu werten. (T5)

4 Ob 58/09xOGH09.06.2009

Auch

6 Ob 2/09aOGH16.10.2009

Vgl auch

4 Ob 93/13zOGH09.07.2013

Beisatz: Ob das in einem bestimmten Fall zutrifft, hängt aber von den konkreten Umständen, und zwar insbesondere vom Vorbringen der Parteien ab. (T6)<br/>Beisatz gegenteilig: Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind daher aus Sicht des § 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen. Ein Einwand nach § 1488 ABGB führt nicht dazu, dass der Kläger sein Begehren einschränken muss, um für den Fall von dessen (auch nur teilweisen) Berechtigung eine vollständige Klageabweisung zu vermeiden. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall ein Minderzuspruch zulässig, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er daran kein Interesse hätte. (T7)<br/>Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Judikatur. (T8)

8 Ob 104/14yOGH19.12.2014

Vgl aber; Beis wie T7 nur: Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind aus Sicht des § 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er an einem Minderzuspruch kein Interesse hätte. (T9)<br/>Beisatz: Auch bei einer Feststellungsklage (und ebenso bei einer Unterlassungsklage) ist - jedenfalls im Zusammenhang mit einer konfessorischen Dienstbarkeitsklage – ein Minderzuspruch zulässig. (T10)<br/>Beisatz: Kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger auch an der Bestimmung<br/>einer „eingeschränkten“ Dienstbarkeit interessiert ist, stellt ein eingeschränkter Zuspruch<br/>ein zulässiges Minus und kein Aliud zum Klagebegehren dar. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19560201_OGH0002_0070OB00456_5500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)