OGH 4Ob170/55 (RS0028677)

OGH4Ob170/556.12.1955

Rechtssatz

Auch der Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen vorzeitigen Austritt nach Bekanntwerden des Austrittsgrundes unverzüglich zu erklären.

Arbeitnehmer — Auflösung — Ende — Beendigung — Lohn — Gehalt — Dienstverhältnis — Verschweigung — Verwirkung — Verzicht — Erklärung — Zeitpunkt — Zumutbarkeit — Weiterbeschäftigung — Unverzüglichkeit

 

Normen

ABGB §1162 IIIB
AngG §26 II2

4 Ob 170/55OGH06.12.1955

Hiezu Schwarz, Zum vorzeitigen Austritt eines Angestellten wegen Schmälerung oder Vorenthalten des Entgelts. DRdA 1957 4-5,110

4 Ob 27/72OGH30.05.1972

Veröff: SozM IA/d,1037

4 Ob 21/80OGH25.11.1980
9 ObA 319/89OGH17.01.1990

Beisatz: Durch Zuwarten verliert der Dienstnehmer sein Recht, den Austritt geltend zu machen. Grundgedanke dieses Prinzips ist letztlich, daß derjenige, der einen wichtigen Grund gesetzt hat, sich möglichst bald über die Rechtsfolgen im klaren sein soll. Der Verlust des Rechtes zur sofortigen Auflösung wird durch die Unzumutbarkeit einer auch bloß kurzfristigen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. (T1)

9 ObA 50/94OGH06.04.1994

Auch; Beisatz: Dieser Rechtsgrundsatz darf jedoch nicht überspitzt werden und bedarf einer verständnisvollen Anwendung, wenn er nicht mit den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebserfordernissen in Widerspruch geraten soll. (T2)

8 ObA 2285/96dOGH13.02.1997

Beis wie T1 nur: Durch Zuwarten verliert der Dienstnehmer sein Recht, den Austritt geltend zu machen. (T3) <br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T4)

9 ObA 112/05vOGH03.08.2005

Auch; Beis wie T2 nur: Dieser Rechtsgrundsatz darf jedoch nicht überspitzt werden und bedarf einer verständnisvollen Anwendung. (T5)<br/>Beisatz: Die von sexueller Belästigung Betroffenen sind häufig erst nach längerer Zeit in der Lage, sich zu artikulieren. Diese psychische Ausnahmesituation ist bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit des vorzeitigen Austritts aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen (hier: Rechtzeitigkeit bejaht bei Austritt rund zweieinhalb Wochen nach dem letzten Vorfall). (T6)

9 ObA 42/05zOGH22.02.2006

Beis wie T2; Beisatz: Rechtzeitigkeit des Austritts des Trainers eines Fußball-Erstligaklubs. (T7)

9 ObA 50/15sOGH28.05.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19551206_OGH0002_0040OB00170_5500000_002

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