4 Ob 170/55 | OGH | 06.12.1955 |
Hiezu Schwarz, Zum vorzeitigen Austritt eines Angestellten wegen Schmälerung oder Vorenthalten des Entgelts. DRdA 1957 4-5,110 |
4 Ob 27/72 | OGH | 30.05.1972 |
Veröff: SozM IA/d,1037 |
4 Ob 21/80 | OGH | 25.11.1980 |
9 ObA 319/89 | OGH | 17.01.1990 |
Beisatz: Durch Zuwarten verliert der Dienstnehmer sein Recht, den Austritt geltend zu machen. Grundgedanke dieses Prinzips ist letztlich, daß derjenige, der einen wichtigen Grund gesetzt hat, sich möglichst bald über die Rechtsfolgen im klaren sein soll. Der Verlust des Rechtes zur sofortigen Auflösung wird durch die Unzumutbarkeit einer auch bloß kurzfristigen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. (T1) |
9 ObA 50/94 | OGH | 06.04.1994 |
Auch; Beisatz: Dieser Rechtsgrundsatz darf jedoch nicht überspitzt werden und bedarf einer verständnisvollen Anwendung, wenn er nicht mit den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebserfordernissen in Widerspruch geraten soll. (T2) |
8 ObA 2285/96d | OGH | 13.02.1997 |
Beis wie T1 nur: Durch Zuwarten verliert der Dienstnehmer sein Recht, den Austritt geltend zu machen. (T3) <br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T4) |
9 ObA 112/05v | OGH | 03.08.2005 |
Auch; Beis wie T2 nur: Dieser Rechtsgrundsatz darf jedoch nicht überspitzt werden und bedarf einer verständnisvollen Anwendung. (T5)<br/>Beisatz: Die von sexueller Belästigung Betroffenen sind häufig erst nach längerer Zeit in der Lage, sich zu artikulieren. Diese psychische Ausnahmesituation ist bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit des vorzeitigen Austritts aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen (hier: Rechtzeitigkeit bejaht bei Austritt rund zweieinhalb Wochen nach dem letzten Vorfall). (T6) |
9 ObA 42/05z | OGH | 22.02.2006 |
Beis wie T2; Beisatz: Rechtzeitigkeit des Austritts des Trainers eines Fußball-Erstligaklubs. (T7) |
9 ObA 50/15s | OGH | 28.05.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19551206_OGH0002_0040OB00170_5500000_002
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