OGH 3Ob541/55 (RS0033441)

OGH3Ob541/5516.11.1955

Rechtssatz

Für den Übergang nach § 1422 ABGB ist wesentlich, dass vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangt wird. Eine später abgegebene Abtretungserklärung hat nur deklarativen Charakter.

Normen

ABGB §1422

3 Ob 541/55OGH16.11.1955
1 Ob 609/84OGH11.07.1984

Auch; Beisatz: Der Gläubiger kann die Erklärung des Zahlers, die Abtretung zu verlangen, nicht zurückweisen; er hat sie als einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft zur Kenntnis zu nehmen. (T1)

14 ObA 53/87OGH17.06.1987

Vgl; Beisatz: Die in § 1422 ABGB vorgesehene Erklärung, die Forderung einlösen zu wollen, kann nach den Umständen auch als selbstverständlich angesehen werden. (T2)

9 Ob 400/97gOGH17.12.1997
3 Ob 282/00tOGH25.04.2001

Auch; nur: Für den Übergang nach § 1422 ABGB ist wesentlich, dass vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangt wird. (T3) <br/>Beisatz: Diese Erklärung kann auch konkludent abgegeben beziehungsweise nach den Umständen des Falls als selbstverständlich vorausgesetzt werden. (T4)

1 Ob 59/02mOGH02.04.2002

Vgl: Beis wie T2; Beis wie T4

9 ObA 178/02wOGH04.12.2002

nur T3; Beis wie T4 nur: Diese Erklärung kann auch konkludent abgegeben werden. (T5)

4 Ob 44/07kOGH23.04.2007

Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/62

3 Ob 9/17wOGH22.02.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19551116_OGH0002_0030OB00541_5500000_002

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