Rechtssatz
Von der im § 126 AußStrG bestimmten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen in einem Erbrechtsstreit im Verhältnis von Testamentserben und gesetzlichen Erben kann nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. Daß aber die Zeugen eines mündlichen Testamentes, die nicht zur Testamentserrichtung herbeigerufen sein müssen, sich jedenfalls darüber im Klaren sein müssen, daß sie der letzten Willenserklärung mit Wissen und Willen des Testators in ihrer Eigenschaft als Zeugen beiwohnen, ist Gültigkeiterfordernis und betrifft daher nicht die äußere Form des mündlichen Testamentes.
7 Ob 71/57 | OGH | 20.02.1957 |
nur: Daß aber die Zeugen eines mündlichen Testamentes, die nicht zur Testamentserrichtung herbeigerufen sein müssen, sich jedenfalls darüber im Klaren sein müssen, daß sie der letzten Willenserklärung mit Wissen und Willen des Testators in ihrer Eigenschaft als Zeugen beiwohnen, ist Gültigkeiterfordernis und betrifft daher nicht die äußere Form des mündlichen Testamentes. (T1) |
1 Ob 376/61 | OGH | 06.09.1961 |
NZ 1961,182 |
5 Ob 226/64 | OGH | 26.11.1964 |
RZ 1965,47 |
8 Ob 62/70 | OGH | 17.03.1970 |
NZ 1971,29 |
6 Ob 98/70 | OGH | 22.04.1970 |
nur T1 |
6 Ob 177/74 | OGH | 14.11.1974 |
nur: Von der im § 126 AußStrG bestimmten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen in einem Erbrechtsstreit im Verhältnis von Testamentserben und gesetzlichen Erben kann nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. (T2) = SZ 47/129 = EvBl 1975/176 S 353 = NZ 1975,168 |
1 Ob 211/74 | OGH | 18.12.1974 |
nur T1 |
3 Ob 555/77 | OGH | 21.06.1977 |
Vgl; nur T2 |
5 Ob 630/78 | OGH | 03.10.1978 |
nur T2 |
7 Ob 635/80 | OGH | 24.07.1980 |
Auch |
1 Ob 846/82 | OGH | 09.03.1983 |
nur T2 |
1 Ob 539/84 | OGH | 14.03.1984 |
nur T2; NZ 1984,178 |
3 Ob 517/84 | OGH | 04.04.1984 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die jüngere letztwillige Verfügung ist nur dann nicht der stärkere Titel, wenn gegen sie gewichtige Bedenken bestehen, z.B., weil sie vermutlich gefälscht ist (SZ 23/285). (T3) = NZ 1984,131 |
3 Ob 1580/91 | OGH | 22.01.1992 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Oder wenn bei zwei Testamenten das angeblich jüngere nicht im Original (hier: nur in unbeglaubiger Fotokopie) vorgelegt werden kann. (T4) |
1 Ob 18/00d | OGH | 28.03.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
5 Ob 245/03w | OGH | 21.10.2003 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Die jüngere letztwillige Verfügung ist nur dann nicht der stärkere Titel, wenn gegen sie gewichtige Bedenken bestehen. (T5); Beis wie T4 nur: Oder wenn bei zwei Testamenten das angeblich jüngere nicht im Original vorgelegt werden kann. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19550921_OGH0002_0030OB00438_5500000_001
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