Rechtssatz
Wenn der Hausverwalter des Vermieters durch 10 Jahre ohne Beanstandung hingenommen hat, dass die Mieter eines Wohnhauses im Garten eine Holzhütte aufgestellt haben und Holz auch außerhalb der Holzablage lagern und im Hausflur einen großen Kasten abgestellt haben, hat er namens des Vermieters der Ausübung der Bestandrechte in diesem Umfange durch schlüssiges Verhalten zugestimmt. Der Rechtsnachfolger des Vermieters ist an diese Rechtslage gebunden. Eine bittweise Gestattung kommt nicht in Frage.
2 Ob 650/55 | OGH | 16.11.1955 |
Beisatz: betreffend Balkonbenützung. (T1) |
2 Ob 509/83 | OGH | 12.04.1983 |
Auch; Beisatz: Hier: Kellerbenützung. (T2) |
7 Ob 215/06b | OGH | 27.09.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Schlüssige Überlassung von Grünflächen und Parkplatzflächen während des Bestandverhältnisses (Wohnungsmiete). (T3) |
5 Ob 61/08v | OGH | 01.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel wird durch die Überlassung weiterer Räume an einen Mieter während eines Bestandverhältnisses auch kein Prekarium begründet, sondern dann, wenn der Vermieter nicht ausdrücklich klargestellt hat, dass es sich nur um eine jederzeit widerrufbare Benützungsüberlassung handle, der Mietvertrag entsprechend ausgedehnt. (T4)<br/>Bem: Hier: Abstellraum (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19550907_OGH0002_0010OB00498_5500000_001
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