Rechtssatz
Solidarhaftung tritt nicht nur in den Fällen ein, wenn ein Schaden von mehreren Personen gemeinschaftlich und vorsätzlich angerichtet wurde, sondern auch dann, wenn die Beschädigung hinsichtlich einzelner Schadensstifter in einem Versehen begründet ist und sich die Anteile der Einzelnen nicht bestimmen lassen.
2 Ob 12/63 | OGH | 31.01.1963 |
Beisatz: Verkehrsunfall in einem geschlossenen Betriebshof. (T1) |
7 Ob 701/81 | OGH | 05.11.1981 |
Auch; Veröff: JBl 1982,266 |
8 Ob 59/84 | OGH | 04.10.1984 |
Auch; Veröff: ZVR 1985/109 S 205 |
2 Ob 2311/96h | OGH | 17.10.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze der alternativen Kausalität (solidarische Haftung) gelten nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sie sind im Bereich der Gefährdungshaftung analog anzuwenden. Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist allerdings auch im Bereich der Gefährdungshaftung, daß alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen läßt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19550713_OGH0002_0030OB00350_5500000_002
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