4 Ob 147/54 | OGH | 26.10.1954 |
Veröff: EvBl 1954/419 S 621 = Arb 6099 |
14 Ob 39/87 | OGH | 20.05.1987 |
Ähnlich; Beisatz: Wird einer Entlassung einvernehmlich befristete Wirkung zugelegt (hier: damit der Dienstnehmer noch seinen Urlaub verbrauchen könne), kann daraus kein Entlassungsverzicht des Dienstgebers abgeleitet werden. (T1) Veröff: Arb 10631 |
9 ObA 68/90 | OGH | 04.04.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Sofortige einvernehmliche Beendigung. (T2) |
9 ObA 1007/90 | OGH | 11.07.1990 |
nur: Umwandlung einer Entlassung in eine Kündigung nur mit Zustimmung des Entlassenen zulässig. (T3) Veröff: WBl 1991,26 |
8 ObA 42/09y | OGH | 27.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Einvernehmliche Umwandlung einer Entlassung in eine Dienstgeberkündigung. (T4); Beisatz: Ob und inwieweit eine derartige „Umwandlung" der Beendigungsart auch mehrmals möglich ist, ist mangels spezieller rechtlicher Schranken im Rahmen der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vereinbarungen zu beurteilen und stellt abgesehen von einer krassen Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19541026_OGH0002_0040OB00147_5400000_001
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