OGH 4Ob147/54 (RS0028693)

OGH4Ob147/5426.10.1954

Rechtssatz

Umwandlung einer Entlassung in eine Kündigung nur mit Zustimmung des Entlassenen zulässig. Wenn dieser aber der Umwandlung der Entlassung in eine fristgemäße Kündigung zustimmt, dann handelt es sich schon nicht mehr um eine Kündigung, soweit darunter eine einseitige rechtsgestaltende Erklärung verstanden wird, sondern um ein mit Zustimmung beider Teile abgeschlossenes zweiseitiges Rechtsgeschäft, nach welchem das Dienstverhältnis einverständlich nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet sein soll.

SW: Arbeitnehmer — Arbeitgeber — Angestellte — Ende — einverständlich — Änderung — Abänderung — Vereinbarung — Umdeutung — Verzicht

 

Normen

ABGB §1159
ABGB §1162 IV
AngG §20 Abs1 VII
AngG §27 A

4 Ob 147/54OGH26.10.1954

Veröff: EvBl 1954/419 S 621 = Arb 6099

14 Ob 39/87OGH20.05.1987

Ähnlich; Beisatz: Wird einer Entlassung einvernehmlich befristete Wirkung zugelegt (hier: damit der Dienstnehmer noch seinen Urlaub verbrauchen könne), kann daraus kein Entlassungsverzicht des Dienstgebers abgeleitet werden. (T1) Veröff: Arb 10631

9 ObA 68/90OGH04.04.1990

Vgl auch; Beisatz: Hier: Sofortige einvernehmliche Beendigung. (T2)

9 ObA 1007/90OGH11.07.1990

nur: Umwandlung einer Entlassung in eine Kündigung nur mit Zustimmung des Entlassenen zulässig. (T3) Veröff: WBl 1991,26

8 ObA 42/09yOGH27.08.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Einvernehmliche Umwandlung einer Entlassung in eine Dienstgeberkündigung. (T4); Beisatz: Ob und inwieweit eine derartige „Umwandlung" der Beendigungsart auch mehrmals möglich ist, ist mangels spezieller rechtlicher Schranken im Rahmen der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vereinbarungen zu beurteilen und stellt abgesehen von einer krassen Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19541026_OGH0002_0040OB00147_5400000_001

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