Normen
ZPO §534 Abs2 Z2
1 Ob 369/54 | OGH | 01.09.1954 |
7 Ob 548/55 | OGH | 21.12.1955 |
6 Ob 24/65 | OGH | 03.03.1965 |
6 Ob 733/76 | OGH | 03.02.1977 |
Auch |
8 Ob 583/84 | OGH | 17.10.1984 |
nur: Die Frist nach § 534 Abs 2 Z 2 ZPO beginnt erst mit der Zustellung. (T1) Beisatz: Auf die Kenntnis von der Entscheidung kommt es nicht an. (T2) |
8 Ob 2185/96y | OGH | 08.06.1998 |
Vgl auch; Veröff: SZ 71/97 |
6 Ob 1/99m | OGH | 28.05.1999 |
Beisatz: Die erforderliche Zustellung hat in Fällen fehlender Prozeßfähigkeit im Verfahren als einen der Fälle des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO entweder an die nach Verfahrensende "prozeßfähig" iS einer bürgerlich-rechtlich Verpflichtungsfähigkeit gewordene Partei selbst oder an ihren rite bestellten gesetzlichen Vertreter zu erfolgen, wenn die Partei in der Zwischenzeit ihre Prozeßfähigkeit nicht erlangte. Jedenfalls beginnt die Frist nicht vor der eingetretenen formellen Rechtskraft. (T3) Beis wie T2 |
2 Ob 143/00v | OGH | 25.01.2001 |
Auch; Beis wie T3 |
1 Ob 6/01s | OGH | 18.12.2001 |
Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den §§ 529 und 534 ZPO als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T4); Veröff: SZ 74/200 |
Dokumentnummer
JJR_19540901_OGH0002_0010OB00369_5400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)