OGH 3Ob398/54 (RS0080317)

OGH3Ob398/5414.7.1954

Rechtssatz

Die Frist des § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt.

Normen

VersVG §12 Abs3

3 Ob 398/54OGH14.07.1954

Veröff: SZ 27/207 = EvBl 1954/330 S 482

7 Ob 166/64OGH11.11.1964

nur: Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt. (T1); Beisatz: Die Wirkung des Fristablaufs ist die Leistungsfreiheit des Versicherers. (T2) Veröff: VersR 1966,248

7 Ob 143/73OGH22.08.1973

nur: Die Frist des § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ausschlussfrist. (T3) Veröff: VersRdSch 1974,99 = VersR 1974,610

7 Ob 39/76OGH24.06.1976

nur T3

7 Ob 73/77OGH26.01.1978

Veröff: VersR 1978,955

7 Ob 1/80OGH17.01.1980

nur T3; Veröff: VersR 1981,71

7 Ob 32/80OGH08.05.1980

nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Im Falle eines Verstreichens der Frist des § 12 Abs 3 VersVG tritt Leistungsfreiheit für noch nicht erbrachte Leistungen ohne Rücksicht darauf ein, ob die Ablehnung objektiv gerechtfertigt war oder nicht. (T4)

7 Ob 16/86OGH24.04.1986

Auch; nur T3; Beisatz: Durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche wird die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert und zugleich die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt. (T5) Veröff: SZ 59/73 = VersR 1987,1126

7 Ob 31/86OGH11.09.1986

nur T3

7 Ob 40/89OGH21.12.1989

nur T3; Veröff: VersR 1990,179

7 Ob 274/05bOGH15.02.2006

nur T3; Beisatz: Eine die Frist des § 12 Abs 3 VersVG wahrende (Unterbrechungs-)Wirkung kann einem Verfahrenshilfeantrag jedenfalls nur im Fall seiner (fristgemäß verbesserten) Wiedereinbringung zukommen; nämlich dann, wenn dieser Antrag später bewilligt wird, und schließlich ein aufgrund dieser (fristwahrenden) Antragstellung bestellter Verfahrenshelfer die formgerechte Deckungsklage erhebt. (T6)

7 Ob 147/09gOGH28.10.2009

Dokumentnummer

JJR_19540714_OGH0002_0030OB00398_5400000_002

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