Rechtssatz
Der Pflichtteil ist wohl nach dem Werte des Verlassenschaftsvermögens am Todestage des Erblassers zu berechnen, es gebührt aber dem Noterben darüber hinaus ein verhältnismäßiger Anteil an der Werterhöhung und an den Erträgnissen des Nachlassvermögens bis zum Tage der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles. Da das Gericht den Wert der Liegenschaft zu bestimmen und den erhöhten Pflichtteil auszumessen hat, ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz maßgebend.
1 Ob 175/59 | OGH | 03.03.1959 |
JBl 1960,187 |
1 Ob 417/60 | OGH | 23.11.1960 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 175/59 |
7 Ob 137/74 | OGH | 05.09.1974 |
Beisatz: Der Pflichtteilsberechtigte wird durch eine durch bloße Verwaltungstätigkeit der Erben bewirkte Erhöhung des Unternehmenswertes nicht ungerechtfertigt begünstigt, sondern erhält nur einen Ausgleich für den Vorteil, der sich für den Beschenkten dadurch ergibt, daß er das Geschenk bereits vom Empfangstage an besitzen und nutzen konnte. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1975/132 S 263 = NZ 1975,13 =JBl 1975,208 |
7 Ob 596/76 | OGH | 01.07.1976 |
nur: Der Pflichtteil ist wohl nach dem Werte des Verlassenschaftsvermögens am Todestage des Erblassers zu berechnen, es gebührt aber dem Noterben darüber hinaus ein verhältnismäßiger Anteil an der Werterhöhung und an den Erträgnissen des Nachlassvermögens bis zum Tage der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles. (T2) <br/>Veröff: SZ 49/92 |
8 Ob 518/83 | OGH | 10.05.1984 |
Beisatz: Die während dieses Zeitraumes eintretenden Wertänderungen stellen Gewinn oder Verlust dar. Im Hinblick auf diese Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten besteht allerdings kein Anspruch auf Zinsen aus der fälligen Pflichtteilsforderung. (T3) <br/>Veröff: SZ 57/90 = NZ 1984,132 |
4 Ob 558/83 | OGH | 25.09.1984 |
Beis wie T3 |
6 Ob 326/99f | OGH | 20.01.2000 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Da der Noterbe aber an der Änderung der Wertverhältnisse bis zur Zuteilung teilnimmt, der Pflichtteil also valorisiert wird, ersetzt dieser Beteiligungsanspruch den Anspruch auf Verzinsung des schon fälligen Pflichtteils. (T4) |
9 Ob 204/00s | OGH | 04.10.2000 |
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Anwendung des § 786 ABGB setzt aber voraus, dass das Vermögen, um dessen Weiterentwicklung es geht, im Nachlass vorhanden ist. (T5) |
6 Ob 109/03b | OGH | 10.07.2003 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 |
3 Ob 315/05b | OGH | 29.03.2006 |
Beisatz: Da die Verlassenschaft nach § 786 zweiter Satz ABGB bis zur „wirklichen Zuteilung" als ein den „Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut" anzusehen ist, nehmen die Noterben bis dahin an deren wirtschaftlicher Entwicklung teil. Im Ergebnis bestimmt sich die Höhe des Pflichtteils daher nach dem Wert der Verlassenschaft zu diesem Zeitpunkt. (T6)<br/>Veröff: SZ 2006/45 |
2 Ob 208/09s | OGH | 06.05.2010 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Unter „wirklicher Zuteilung“ wird die ziffernmäßige Feststellung des Pflichtteilsanspruchs verstanden, die nach der Rechtsprechung durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung erfolgen kann. (T7) |
2 Ob 65/12s | OGH | 14.03.2013 |
Auch; Auch Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T5; Beisatz: Die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB gilt nicht für vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes Vermögen, das Gegenstand einer Pflichtteilserhöhung wegen Schenkung wird. (T8) |
2 Ob 108/16w | OGH | 28.06.2016 |
Auch; Beisatz: Diese fingierte Rechtsgemeinschaft schließt es aber aus, das Erlöschen von Belastungen aufgrund der Durchführung der pflichtteilswidrigen Verfügung – die gerade als Beendigung dieser Rechtsgemeinschaft zu werten wäre – zu berücksichtigen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Hälfteanteil einer Liegenschaft durch pflichtteilswidrige Verfügung der Erblasserin der anderen Hälfteeigentümerin zugefallen. Daher ist die dadurch weggefallene „Belastung“ bei der Ermittlung des Pflichtteils in Form eines „Miteigentumsabschlags“ zu berücksichtigen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19540505_OGH0002_0020OB00302_5400000_001
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