OGH 9Ob204/00s

OGH9Ob204/00s4.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Hannelore Kettl-Gassner, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Karl F*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 1,451.555,62 sA (Revisionsinteresse S 458.253,33), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 2000, GZ 5 R 79/00z-35, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem vom Revisionswerber in der Berufung erhobenen Einwand, das Erstgericht habe ihn mit der "Rechtsansicht", die Urkunde Beil. ./QQ sei "glaubwürdig", überrascht, hat sich das Berufungsgericht tatsächlich nicht auseinandergesetzt. Daraus ist für den Revisionswerber aber nichts zu gewinnen, weil dieser Einwand ohnedies unberechtigt ist. Über die genannte Urkunde, die der Kläger in der Tagsatzung vom 24. 11. 1999 vorlegte, wurde in dieser Tagsatzung verhandelt. Beide Seiten haben dazu Vorbringen erstattet. Abgesehen davon, dass in diesem Zusammenhang von der Überraschung mit einer "Rechtsansicht" von vornherein nicht die Rede sein kann, ergab sich aus den (den Urkundeninhalt betreffenden) Bemerkungen im vorangegangenen Zwischenurteil über eine (wenn auch vergleichbare) Urkunde keine Verpflichtung des Erstgerichtes, unter Hinweis auf seine Meinung über die "Glaubwürdigkeit" der nunmehr vorgelegten Urkunde den Beklagten zu weiterem (welchem ?) Vorbringen anzuleiten.

Im Übrigen missversteht der Revisionswerber die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes. Im Gegensatz zu seinen Ausführungen betrachtete das Erstgericht den der Urkunde Beil. /QQ bezeichneten Stichtag nicht als Zeitpunkt der "wirklichen Zuteilung" iS § 786 ABGB. Mit dem Abstellen auf diesen Zeitpunkt berücksichtigte es vielmehr - wie seinen Ausführungen unzweifelhaft zu entnehmen ist - die bis dahin eingetretene Wertänderung des Nachlasses. Demgemäß hat das Berufungsgericht dem Kläger für die Zeit bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Zinsen aus dem zugesprochenen Betrag zuerkannt, weil die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten an der (bis dahin) eingetretenen Wertänderung den Anspruch auf Zinsen ersetzt (Welser in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 786). Die Wertsteigerung bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung durch den Zuspruch der gesetzlichen Zinsen abzugelten, ist mangels entgegenstehender Behauptungen über eine davon abweichende Wertveränderung jedenfalls vertretbar.

Dass - wie der Revisionswerber geltend macht - die Anwendung des § 786 ABGB voraussetzt, dass das Vermögen, um dessen Weiterentwicklung es geht, im Nachlass vorhanden ist (Welser in Rummel, ABGB**2 Rz 2 zu § 786), trifft zu. Jedenfalls unter den hier zu beurteilenden Voraussetzungen - die Urkunde Beil. ./QQ gibt bis zum Stichtag 30. 6. 1997 die Entwicklung des (somit bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen) Nachlassvermögens wieder - ist dies mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten zu unterstellen.

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