OGH 1Ob196/54 (RS0007343)

OGH1Ob196/5417.3.1954

Rechtssatz

Wenn das Kind dem mütterlichen Großvater in Pflege und Erziehung gegeben wird, kann gegen die mütterliche Großmutter, die beharrlich die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters vereitelt, kein Zwangsmittel angewendet werden, da diese Zwangsmittel nach § 19 AußStrG nur gegen Parteien zur Anwendung gelangen können, die mütterliche Großmutter hier aber nicht Partei ist.

Normen

ABGB §142
AußStrG §19 Abs1

1 Ob 196/54OGH17.03.1954
5 Ob 21/13vOGH18.04.2013

Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem Besuchskontakte festgelegt werden, kann nicht gegen dritte, am Titelverfahren nicht beteiligte Personen durchgesetzt werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Hortbetreiber und Kontaktrecht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19540317_OGH0002_0010OB00196_5400000_001

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