OGH 1Ob151/54 (RS0045391)

OGH1Ob151/5410.3.1954

Rechtssatz

Wenn ein Mitglied einer Genossenschaft lediglich den Empfang der Satzung schriftlich bestätigt, ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit bezüglich der in der Satzung enthaltenen Schiedsgerichtsklausel für alle Streitigkeiten bezüglich der Genossenschaft und ihrer Mitglieder nicht Genüge getan; der Schiedsvertrag ist ungültig.

Normen

ZPO §577 Abs3
ZPO §599 Abs1

1 Ob 151/54OGH10.03.1954
6 Ob 273/63OGH19.02.1964

Auch; Beisatz: Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist nicht entsprochen, wenn die Schiedsklausel in den schriftlichen Satzungen enthalten ist, die in der Gründungsversammlung beschlossen worden sind, wobei das Mitglied durch seine Unterschrift auf der Anwesenheitsliste diesen Beschluss ausdrücklich schriftlich erkannt hat. (T1) <br/>Veröff: SZ 37/31

3 Ob 58/66OGH18.05.1966

Ähnlich; Beisatz: Hinweis auf Übereinkommen über die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1966/407 S 522

1 Ob 273/00dOGH27.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Ein Vereinsschiedsgericht ist dann als Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO anzusehen, wenn sich das Vereinsmitglied den Satzungen durch "einseitige schriftliche Erklärung" unterwirft. (T3)

2 Ob 117/13iOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Siehe nunmehr §§ 581 Abs 2, 583 Abs 1 ZPO idF SchiedsRÄG 2006. (T4)

6 Ob 60/16sOGH30.05.2016

Vgl; Beisatz: Die bloße Unterschrift auf einer Anwesenheitsliste sagt nichts darüber aus, ob sich das jeweilige Mitglied damit auch der Schiedsklausel unterworfen hat. Gefordert ist vielmehr ein schriftlicher Beitritt des Mitglieds zur Genossenschaft. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19540310_OGH0002_0010OB00151_5400000_001

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