OGH 2Ob64/54 (RS0044653)

OGH2Ob64/5410.2.1954

Rechtssatz

Aus der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis jedes erbserklärten Erben ergibt sich, daß auch jede Kenntnisnahme eine für die Interessen der Verlassenschaft belangreichen Tatsache durch einen Miterben als Kenntnisnahme durch die Verlassenschaft zu gelten hat. Es ist also nicht nur der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den nach § 218 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurator maßgebend.

Normen

ABGB §810
ZPO §534 Abs2 Z4

2 Ob 64/54OGH10.02.1954
7 Ob 66/72OGH05.04.1972

Auch; Beisatz: Hier: Kenntnis des vorläufigen Beistandes des Wiederaufnahmsklägers. (T1)

1 Ob 121/16zOGH30.08.2016

nur: Aus der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis jedes erbantrittserklärten Erben (vgl § 810 ABGB) ergibt sich, dass jede (bewusste) Kenntnisnahme einer für die Interessen der Verlassenschaft relevanten Tatsache durch einen Miterben als Kenntnisnahme durch die Verlassenschaft zu gelten hat. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19540210_OGH0002_0020OB00064_5400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)