OGH 4Ob135/53 (RS0028297)

OGH4Ob135/5315.9.1953

Rechtssatz

Eine jährlich in verschiedener Höhe mit dem ausdrücklichen Hinweise auf den freiwilligen und unverbindlichen Charakter gewährte Zuwendung (zB Bilanzgeld) erzeugt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung. Bei Unterlassung eines entsprechenden Vorbehaltes nehmen regelmäßig gewährte Zuwendungen, die im Unternehmen gebräuchlich sind und mit denen der Dienstnehmer rechnen konnte, den Charakter eines Entgeltes an.

Arbeitnehmer — Angestellte — periodische Remuneration — besondere Entlohnung — Belohnung — Entgelt — Lohn — Gehalt — Freiwilligkeit — Unverbindlichkeit — Anspruch — betriebliche Übung — konkludente Vereinbarung — Gratifikation — Vergünstigung — Dienstvertrag — schlüssig — Widerruf

 

Normen

ABGB §1152 E
ABGB §863
AngG §16 IV

4 Ob 135/53OGH15.09.1953

Veröff: SozM IA/e,49 = Arb 5810

4 Ob 143/60OGH25.10.1960

Veröff: SozM IA/e,406 = Arb 7294

4 Ob 60/75OGH16.12.1975

Veröff: SZ 48/135 = DRdA 1976,250 (Apathy) = IndS 1977 1,1019 = Arb 9427 = ZAS 1977,102 (zustimmend Mayer - Maly)

4 Ob 64/76OGH07.07.1976

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 60/75

4 Ob 117/79OGH25.03.1980

Auch; Beisatz: Treueprämie (T1)

4 Ob 13/81OGH17.02.1981

Vgl; Veröff: Arb 9942

14 ObA 54/87OGH15.07.1987

Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mußten und was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen können, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers. (T2) Veröff: DRdA 1989,33 (W Schwarz)

9 ObA 9/87OGH30.09.1987

Vgl auch; Veröff: JBl 1988,333 (kritisch Schima)

8 ObA 2162/96sOGH24.07.1996

Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem § 863 Abs 1 ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck. (T3); Beisatz: § 48 ASGG. (T4)

9 ObA 57/00yOGH02.03.2000

Vgl aber; Beisatz: Die Betonung der Freiwilligkeit anlässlich einer wiederholt gewährten Leistung bedeutet nur, dass die Zuwendung auf den ursprünglich freiwilligen Entschluss des Arbeitgebers zurückgeht; es wird damit nur die Unterscheidung zu den kollektivvertraglich geschuldeten Leistungen zum Ausdruck gebracht, nicht aber der Vorbehalt der Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit. (T5)

8 ObA 222/02hOGH10.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Auch bei Zuwendung durch Gewährung freier Tage. (T6)

8 ObA 78/12xOGH19.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung, dass es eines Widerrufsvorbehalts bedarf, damit der Arbeitgeber (entgeltnahe) Leistungen einstellen, ruhend stellen oder kürzen darf. Dies gilt insbesondere auch für Betriebspensionen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19530915_OGH0002_0040OB00135_5300000_001

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