OGH 3Ob532/53 (RS0039539)

OGH3Ob532/5312.8.1953

Rechtssatz

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind. 1.) dass das Rechtsverhältnis oder Recht bestritten wurde, 2.) dass es präjudiziell ist, 3.) dass das Prozessgericht dafür zuständig ist, und 4.) dass die Entscheidung nicht in einem ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen werden muss. Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist.

Normen

ZPO §236 B

3 Ob 532/53OGH12.08.1953
3 Ob 131/56OGH04.04.1956
6 Ob 32/74OGH14.03.1974

nur: Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist. (T1)

4 Ob 71/76OGH05.10.1976

nur T1; Beisatz: Einstufung und Leistungsbegehren. (T2)

7 Ob 592/80OGH09.10.1980

Auch; nur T1

5 Ob 45/89OGH06.06.1989

Auch; nur: Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind, dass die Entscheidung nicht in einem ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen werden muss. (T3) <br/>Beisatz: Hier: Aufteilung der Betriebskosten nach WEG. (T4)

3 Ob 169/05gOGH27.07.2005

Auch; nur: Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind, dass das Rechtsverhältnis oder Recht präjudiziell ist. Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist. (T5)

5 Ob 218/10kOGH20.12.2010

nur T1

7 Ob 93/12wOGH28.11.2012

Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 2012/132

2 Ob 173/12yOGH29.05.2013

nur: Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt. (T6)

10 Ob 38/15hOGH02.09.2015

Auch

9 ObA 100/17xOGH27.09.2017

Auch

5 Ob 216/17aOGH13.02.2018
1 Ob 99/18tOGH21.11.2018

Beisatz: Hier: Kein geschütztes Interesse, mit einem Zwischenfeststellungsantrag die Rechtsfrage der Eintrittsberechtigung nach § 14 Abs 3 MRG zu klären, wenn dies schon aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess feststeht. (T7)

5 Ob 212/21vOGH09.06.2022

nur T1; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19530812_OGH0002_0030OB00532_5300000_001

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