OGH 2Ob406/53 (RS0021177)

OGH2Ob406/535.6.1953

Rechtssatz

§ 1120 ABGB ist auch für das Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter anwendbar, wenn ein neuer Mieter an Stelle des alten in den Hauptmietvertrag eintritt.

Normen

ABGB §1120 Aa

2 Ob 406/53OGH05.06.1953

Veröff: SZ 26/149

3 Ob 238/57OGH29.05.1957
7 Ob 138/65OGH26.05.1965

Beisatz: Dies hat aber auch dann zu gelten, wenn der bisherige Hauptmieter einem anderen das Mietobjekt überlässt und dieser dadurch der neue Mieter werden kann, jedoch nicht der Weg einer Übertragung der Mietrechte gewählt wird, sondern der bisherige Hauptmietvertrag einverständlich aufgelöst und ein neuer abgeschlossen wird. (T1) Veröff: MietSlg 17232

7 Ob 691/86OGH18.12.1986

Beisatz: Da es nicht zum Erlöschen des Hauptmietverhältnisses kommt, muss der Unterbestandnehmer erst nach gehöriger Aufkündigung weichen. (T2)

5 Ob 2258/96mOGH28.08.1996

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Es liegt ein der Entscheidung MietSlg 17.232 vergleichbarer Fall vor, weil der Hauseigentümer den neuen Mietvertrag unter Wahrung der Rechte des Untermieters abgeschlossen hat. Eine solche Vorgangsweise kann dem Hauseigentümer nicht verwehrt werden. Daraus folgt, dass der neue Hauptmieter das bestehende Untermietverhältnis fortsetzt, also das Vertragsverhältnis mit dem ursprünglichen Inhalt gegen sich gelten lassen muss; die materiellrechtlichen Bestimmungen des § 14 MG sind daher weiterhin für die Beurteilung der zulässigen Höhe des Untermietzinses mit der Rechtsfolge anzuwenden, dass die in der Verletzung der Bestimmung des § 14 MG gelegene Teilnichtigkeit der Zinsvereinbarung auch rückwirkend geltend gemacht werden kann, wogegen § 26 MRG nur auf Untermietzinse anzuwenden ist, die erst nach dem 31.12.1981 vereinbart wurden. (T3)

5 Ob 245/97hOGH08.07.1997
5 Ob 73/08hOGH14.07.2008

Beisatz: Bei Untermietverhältnissen vollzieht sich die Vertragsübernahme mit dem Wechsel in den Hauptmietrechten. (T4)

6 Ob 13/11xOGH13.10.2011

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19530605_OGH0002_0020OB00406_5300000_001

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