Rechtssatz
Eine Ausschlagung der Erbschaft ist dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm zugefallenen Nachlass verzichtet, mit der Wirkung, dass der Anfall als nicht erfolgt gilt, so dass die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. Wird aber auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft (Quote) des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht zur Gänze angefallen wäre, so liegt keine Ausschlagung, sondern bei Entgeltlichkeit des Verzichtes ein Erbschaftskauf, bei Unentgeltlichkeit eine Erbschaftsschenkung vor, die beide den Vorschriften des § 1278 ABGB unterliegen und zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch ein Gerichtsprotokoll bedürfen (vgl auch SZ 14/2, JBl 1950,580 = SZ 23/46 und 3 Ob 622/50).
3 Ob 271/53 | OGH | 18.05.1953 |
Veröff: JBl 1954,174 |
7 Ob 216/56 | OGH | 09.05.1956 |
nur: Eine Ausschlagung der Erbschaft ist dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm zugefallenen Nachlass verzichtet, mit der Wirkung, dass der Anfall als nicht erfolgt gilt, so dass die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. (T1) |
3 Ob 166/55 | OGH | 06.04.1955 |
nur: Wird aber auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft (Quote) des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht zur Gänze angefallen wäre, so liegt keine Ausschlagung, sondern bei Entgeltlichkeit des Verzichtes ein Erbschaftskauf, bei Unentgeltlichkeit eine Erbschaftsschenkung vor, die beide den Vorschriften des § 1278 ABGB unterliegen und zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch ein Gerichtsprotokoll bedürfen (vgl auch SZ 14/2, JBl 1950,580 = SZ 23/46 und 3 Ob 622/50). (T2) |
3 Ob 302/59 | OGH | 26.08.1959 |
nur T2 |
5 Ob 119/67 | OGH | 07.07.1967 |
nur T2 |
8 Ob 76/69 | OGH | 22.04.1969 |
nur T1 |
6 Ob 37/71 | OGH | 31.03.1971 |
Beisatz: Die Formvorschrift ist unabhängig davon, ob die Verzichtserklärung vor oder nach der Einantwortung erfolgt ist. (T3) |
1 Ob 237/72 | OGH | 08.11.1972 |
nur T1 |
6 Ob 738/80 | OGH | 15.10.1980 |
Auch; Beisatz: Erklärungen, die in dem vom Gerichtskommissär aufgenommen Protokoll beurkundet wurden, stehen einer Erklärung die vom Gericht protokolliert wurde, gleich (SZ 23/46; NZ 1969,41; Scheffknecht in NZ 1953,101). (T4) <br/>Veröff: SZ 54/5 |
3 Ob 568/81 | OGH | 04.11.1981 |
Vgl |
5 Ob 695/82 | OGH | 21.09.1982 |
Vgl auch; nur T2 |
6 Ob 3/09y | OGH | 02.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Ausschlagende bestimmt autonom, ob durch seine Erklärung seine Nachkommen begünstigt werden sollen oder nicht, sei es, dass er einen anderen positiv begünstigen will, sei es, dass er nur negativ den Willen äußert, dass seine Nachkommen vom Erbrecht ausgeschlossen sein sollen. Es ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Ausschlagende den Willen gehabt hat, dass die Ausschlagung auch seine Nachkommen erfassen sollte. (T5)<br/>Beisatz: Hat der Ausschlagende keinen Willen dahin geäußert, ob das Freiwerden seiner Erbquote seinen Nachkommen zugute kommen soll oder nicht, ist seine Erklärung nach den Umständen des Falles und den vom Ausschlagenden verfolgten Zielsetzungen auszulegen (1 Ob 739/82; 6 Ob 196/06a; 6 Ob 212/07f ). (T6) |
2 Ob 203/20x | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der Vater der Kläger hat die Wirkung der Ausschlagung ausdrücklich auf seine Nachkommen erstreckt. Die Beurteilung, wem nach dem ausschlagenden Erben bei dessen „Wegfall“ die Erbschaft oder die Quote „ohnedies“ zugefallen wäre, ist daher um den Aspekt zu erweitern, dass mit dem Erben in Bezug auf das Erbrecht auch dessen Nachkommen „weggefallen“ sind. Auch diesen gilt infolge der Wirkungserstreckung der Ausschlagung die Erbschaft als nicht angefallen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19530518_OGH0002_0030OB00271_5300000_002
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