OGH 3Ob271/53 (RS0014988)

OGH3Ob271/5318.5.1953

Rechtssatz

Auch der Versuch eines Verbrechens macht erbunwürdig, doch muss sich das Verbrechen gegen die Person des Erblassers richten und nicht etwa nur gegen eine ihm nahestehende Person und muss auch noch zu dessen Lebzeiten begangen worden sein; ein Angriff gegen die Rechtssphäre des Erblassers genügt nicht.

Normen

ABGB §540

3 Ob 271/53OGH18.05.1953

Veröff: JBl 1954,174

7 Ob 43/07kOGH28.03.2007

nur: Das Verbrechen muss auch noch zu dessen Lebzeiten begangen worden sein. (T1); Veröff: SZ 2007/48

6 Ob 286/07pOGH07.07.2008

Auch; Beisatz: Hier: Erbunwürdigkeit aufgrund passiver Sterbehilfe. (T2); Veröff: SZ 2008/94

Dokumentnummer

JJR_19530518_OGH0002_0030OB00271_5300000_003

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