OGH 3Ob633/52 (RS0038729)

OGH3Ob633/5210.12.1952

Rechtssatz

Die Vereinbarung, daß ein Rechtsanwalt für die Vertretung in einer Rückstellungssache 1/10 des ersiegten Kapitals bekommen solle, verstößt gegen das Verbot der quota litis und zieht absolute Nichtigkeit dieser Vereinbarung nach sich. Das Verbot der quota litis ist auch im Interesse des Ansehens des Rechtsanwaltsstandes erfolgt und ist durch die Aufnahme in die RAO der rein privatrechtlichen Sphäre entrückt und zu einer zwingenden Norm geworden, die das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen hat. Mangels einer erlaubten Vereinbarung können daher auch in einer Rückstellungssache nur tarifmäßige Vertretungskosten begehrt werden.

Normen

ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn
RAO §16

3 Ob 633/52OGH10.12.1952
2 Ob 956/54OGH09.02.1955
2 Ob 390/55OGH07.09.1955

Veröff: JBl 1955,624

3 Ob 432/59OGH04.11.1959
6 Ob 311/66OGH05.10.1966

Veröff: RZ 1967,56 = SZ 39/160

7 Ob 8/06mOGH26.04.2006

Auch

1 Ob 35/20hOGH01.04.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Festgestellte (Grund‑)Vereinbarung einer Abrechnung nach RATG, zu der allenfalls abhängig vom Prozesserfolg ein weiterer Betrag als „Bonus“ hätte hinzutreten sollen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19521210_OGH0002_0030OB00633_5200000_001

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