OGH 2Ob162/52 (RS0012607)

OGH2Ob162/5218.7.1952

Rechtssatz

Geldvermächtnisse sind in der Regel Gattungsvermächtnisse. Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bestimmten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag derart im Nachlaß nicht vorgefunden, so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; § 658 ABGB ist unanwendbar.

Normen

ABGB §657
ABGB §658

2 Ob 162/52OGH18.07.1952

SZ 25/203

1 Ob 514/76OGH07.04.1976
6 Ob 594/80OGH29.10.1980

JBl 1982,206 = SZ 53/135

9 Ob 266/98bOGH07.10.1998

nur: Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bestimmten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag derart im Nachlaß nicht vorgefunden, so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; § 658 ABGB ist unanwendbar. (T1)

2 Ob 124/17zOGH27.07.2017

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19520718_OGH0002_0020OB00162_5200000_003

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