Rechtssatz
Auf den Behandlungsvertrag zwischen Patienten und Arzt sind, wenn er nicht überhaupt als Werkvertrag schlechthin zu beurteilen ist, zumindest die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis bei Werksvertrag und Bevollmächtigungsvertrag analog anzuwenden. Es besteht daher ohne gesetzliche oder vertragsmäßige Grundlage keine Substitutionsbefugnis für den Arzt; dieser haftet, wenn er sich vertreten lässt, für den vertretenden Arzt als seinen Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB.
1 Ob 592/51 | OGH | 11.06.1952 |
Veröff: JBl 1953,18 |
9 Ob 39/12v | OGH | 24.04.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Der Behandlungsvertrag zwischen Patienten und Krankenhaus ist ein gemischter Vertrag sui generis, der auch Elemente eines Werkvertrags enthalten kann. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19520611_OGH0002_0010OB00592_5100000_002
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