OGH 3Ob587/51 (RS0019327)

OGH3Ob587/516.2.1952

Rechtssatz

Auch eine auf den Erben des geschiedenen Gatten übergegangene vertragliche Unterhaltsverpflichtung behält ihre Rechtsnatur als Unterhaltsverbindlichkeit. Die im Gutachten des OGH vom 8. März 1923, SZ V 53, enthaltenen Ausführungen über die besondere Behandlung von Unterhaltsforderungen im Falle einer Geldentwertung sind nur anwendbar, wenn es sich um eine nicht voraussehbare Geldentwertung handelt, die so weit geht, daß der Anspruch in seinem rechnungsmäßigen Ausmaß seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann.

Normen

ABGB §988
ABGB §1284
EheG §66

3 Ob 587/51OGH06.02.1952
1 Ob 684/52OGH27.08.1952

nur: Die im Gutachten des OGH vom 8. März 1923, SZ V 53, enthaltene Ausführungen über die besondere Behandlung von Unterhaltsforderungen im Falle einer Geldentwertung sind nur anwendbar, wenn es sich um eine nicht voraussehbare Geldentwertung handelt, die so weit geht, daß der Anspruch in seinem rechnungsmäßigen Ausmaß seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. (T1)

2 Ob 807/52OGH05.11.1952
3 Ob 445/56OGH26.09.1956
3 Ob 60/65OGH11.08.1965

Auch; nur: Auch eine auf den Erben des geschiedenen Gatten übergegangene vertragliche Unterhaltsverpflichtung behält ihre Rechtsnatur als Unterhaltsverbindlichkeit. (T2) Beisatz: Vertragliche Unterhaltsverpflichtung geht auf die Erben des geschiedenen Gatten über. (T3)

1 Ob 592/82OGH21.04.1982

nur T2; Beis wie T3; Veröff: EvBl 1982/169 S 549 = SZ 55/54

6 Ob 214/03vOGH02.10.2003

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19520206_OGH0002_0030OB00587_5100000_001

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