Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 6 EO kann nur erlassen werden, wenn sich der Anspruch auf die Liegenschaft bezieht.
7 Ob 526/96 | OGH | 21.02.1996 |
Beisatz: Dies ist nicht der Fall, wenn das zu sichernde Begehren des Hauptverfahrens nur auf Unterlassung der Veräußerung und Belastung dieser Liegenschaft oder sonstiger die Einverleibung des Eigentumrechtes des Klägers vereitelnder oder erschwerender Verfügungen gerichtet ist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19510919_OGH0002_0020OB00600_5100000_001
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