OGH 1Ob447/50 (RS0037659)

OGH1Ob447/5028.3.1951

Rechtssatz

Das Gericht ist zwar an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht gebunden, kann aber nur über einen geltend gemachten Anspruch, also über jenen, der aus den Klagsbehauptungen abzuleiten ist, entscheiden (vgl 1 Ob 271/49, 2 Ob 553/50).

Normen

ZPO §226 IIIA
ZPO §405 A

1 Ob 447/50OGH28.03.1951
2 Ob 44/74OGH09.05.1974
8 Ob 565/76OGH19.01.1977
1 Ob 603/77OGH25.05.1977

Vgl auch

8 Ob 520/80OGH04.12.1980
9 Ob 2311/96kOGH09.07.1997

nur: Das Gericht ist an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht gebunden. (T1)

1 Ob 76/04iOGH16.04.2004

nur T1; Beisatz: Dies muss insbesondere dort gelten, wo die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht. Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen; eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich dann nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Im Zweifel ist die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen. (T2)

6 Ob 299/05xOGH16.02.2006

Beisatz: Hier: Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Anspruchsgrundlagen für einen Provisorialunterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO verwirklicht sind, sind die Behauptungen des Antragstellers im Sicherungsantrag. (T3)

2 Ob 190/07sOGH15.11.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung der durch die Betreuung in einem Pflegeheim verursachten Kosten als „Verdienstentgang". (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/178

2 Ob 212/08bOGH22.01.2009

Beis wie T2 nur: Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen; eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich dann nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. (T5)

7 Ob 223/10kOGH30.03.2011
3 Ob 212/13tOGH22.01.2014

Auch; nur T1

9 Ob 10/15hOGH20.03.2015

Vgl auch; Beis wie T2; nur: Im Zweifel ist die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen. (T6)<br/>

18 OCg 3/15pOGH23.02.2016

Auch; Beisatz: Hier: Schiedsverfahren. (T7)

2 Ob 132/15yOGH12.04.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Zwar keine Haftung als Pistenhalter, aber deliktisch als Lenker eines Pistengerätes bei Verletzung eines Rodlers. (T8)

5 Ob 246/15kOGH25.08.2016

Auch; Beis ähnlich wie T5

4 Ob 209/19tOGH28.01.2020

Beis wie T1; Beis wie T5

18 OCg 10/19yOGH02.03.2021

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19510328_OGH0002_0010OB00447_5000000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)